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§ 122 AO Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Insolvenzverfahren; hier: Entwurf des Anwendungserlasses zu § 122 AO
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung übersendet die OFD einen Auszug aus dem Entwurf des Anwendungserl. zu § 122 AO.
Ab dem Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 2 Nr. 2 - 1. Alt - InsO) sind nur noch diesem Verwaltungsakte bekanntzugeben.
Dies gilt aber nur für Steuerbescheide bezüglich solcher Ansprüche, die nach der Verfahrensöffnung als Masseansprüche gem. § 55 Abs. 2 InsO gelten.
Steuerforderungen für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, sind Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Die hieraus resultierenden Steuerbescheide werden weder dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO noch dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben.
Wird im Anschluß an die vorläufige Verwaltung das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für die o. a. Ansprüche Steuerberechnungen zu erstellen und von der Vollstreckungsstelle beim Insolvenzverwalter zur Tab. anzumelden.
Erfolgt im Anschluß keine Eröffnung des Verfahrens, werden Steuerbescheide mit neuer Fälligkeit dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben.
Anlage
Beitrag zum Entwurf eines neuen Anwendungserlasses zu § 122 AO
2.10 Bekanntgabe in Insolvenzfällen
2.10.1 Mit der Eröffnung ...