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OFD Erfurt - S 0284A

§ 122 AO Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; hier: Zustellung durch die Deutsche Post AG mittels eingeschriebenem Brief

Ab dem ist eine Änderung hinsichtlich der Briefzusatzleistungen der Deutschen Post AG eingetreten.


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vor dem
nach dem
Übergabe-Einschreiben
Einschreiben
Einwurf-Einschreiben
Einschreiben-Einwurf


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Nur das Einschreiben bewirkt die Zustellung gem. § 4 Abs. 1 VwZG. Das Einschreiben-Einwurf bewirkt keine Zustellung ”… durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes …” Denn die Zustellung setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus, § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG. Darunter wird die Aushändigung des Schriftstückes von Hand zu Hand an den Zustellempfänger oder einen Ersatzempfänger verstanden. Der bloße Einwurf in den Briefkasten oder in das Postfach wird diesem Übergabeerfordernis nicht gerecht.

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OFD Erfurt v. 05.10.2001 - S 0284A

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