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Einkommensteuer; | Gutschrift von Dividenden auf Darlehenskonten (§§ 4, 5 EStG)
Die bloße Verbuchung von Gewinnanteilen auf Darlehenskonten der Gesellschafter begründet nach dem für sich genommen noch keinen tatsächlichen Abfluß der Dividende. Andererseits kann aber die Verbuchung durchaus Ausdruck einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter sein, aufgrund derer der Gewinnanteil des Gesellschafters in einen Darlehensrückzahlungsanspruch umgewandelt wurde. Eine solche Schuldnovation wäre steuerrechtlich als Zufluß der Dividende beim Gesellschafter und als zeitgleiche Hingabe eines Darlehens an die Gesellschaft zu beurteilen.