Besitz kinderpornografischer Schriften: Strafschärfende Berücksichtigung der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens
Gesetze: § 46 Abs 3 StGB, § 184b Abs 4 S 2 StGB vom
Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 3 KLs 7/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen Videos nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. , NStZ-RR 2009, 103).
Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom (BGBl. 2015 I S. 10) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Bender Quentin
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XAAAI-14224