§ 10 ErbStG Abzugsfähigkeit hinterzogerner Steuern sowie von Zinsen nach §§ 2233a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten
Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichke iten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z.B. durch den Erben, aufgedeckt wird.
Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vorm Beginn des Zinslaufes bis zum Todestag des Erblassers entfallen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin v. - III B 15 –
S 3810
– 1/02
Fundstelle(n):
EAAAA-82310