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BPatG Urteil v. - 2 Ni 34/12 (EU)

Gesetze: Art 76 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zum Herstellen eines oberflächenoptimierbaren Opto-Bauelements (europäisches Patent)“ – Heilung der Verfahrensmängel durch rechtskräftige Patenterteilung – zulässige Teilanmeldung erhält Anmeldetag der Stammanmeldung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten und zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Europäischen Patents EP 1 022 787 B2 (Streitpatent). Das Patent geht auf die Anmeldung 89 109 835.2 (Stammanmeldung) zurück, die unter der Nummer EP 0 400 176 veröffentlicht worden ist. Die Stammanmeldung wurde am 31.05.1989 von der S… AG eingereicht. Diesen Anmeldetag nimmt auch das Klagepatent in Anspruch, dem eine am 10.12.1999 im Namen der O… GmbH & Co. OHG eingereichte Teilanmeldung zugrunde liegt. Zu diesem Zeitpunkt war die S… AG noch als Inhaberin der Stammanmeldung eingetragen. Ausweislich einer von der Klägerin mit der Anlage NK0 vorgelegten Übertragungserklärung wurde die Stammanmeldung erst mit Wirkung vom 28.01.2000 auf die O… GmbH & Co. OHG übertragen und am 31.01.2000 die Umschreibung der Rolle beantragt (Anlage NK0). Am 12.05.2000 beantragte die S… AG gestützt auf Regel 88 EPÜ (aF) die Änderung des Anmelders der dem Klagepatent zugrundeliegenden Teilanmeldung in die S… AG, die antragsgemäß am 02.06.2000 erfolgte.

Fundstelle(n):
CAAAI-13862

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Nutzungsdauer:
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BPatG, Urteil v. 05.08.2014 - 2 Ni 34/12 (EU)

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