§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Bewertung von übernommenen Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen/Bewertung einer Pflegelast
FM-Erlass vom 08.0.2002 - S 3806 A - 447
Zur Behandlung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei:
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Pflegestufe 1: | 384 Euro | (bis : 750 DM) |
Pflegestufe 2: | 921 Euro | (bis : 1.800 DM) |
Pflegestufe 3: | 1.432 Euro | (bis : 2.800 DM) |
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder
die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder eine Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 a ErbStG steuerfrei.
Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
OFD Koblenz v. - S 3806 A - St 53 5
Fundstelle(n):
QAAAA-82277