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BPatG Urteil v. - 5 Ni 51/11 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 114 528 (Streitpatent), das am 8. Juli 2000 angemeldet wurde und in der Verfahrenssprache die Bezeichnung „APPARATUS AND METHOD FOR CONTROLLING A DEMULTIPLEXER AND A MULTIPLEXER USED FOR RATE MATCHING IN A MOBILE COMMUNICATION SYSTEM“ trägt. Das Streitpatent nimmt die Prioritäten dreier koreanischer Anmeldungen (KR 9927407 vom 8. Juli 1999, KR 9930095 vom 23. Juli 1999 sowie KR 9937496 vom 30. August 1999) in Anspruch. Es wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 600 28 525.1 geführt und umfasst 48 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
AAAAI-13786

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BPatG, Urteil v. 07.05.2014 - 5 Ni 51/11 (EP)

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