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BPatG Urteil v. - 5 Ni 55/11 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 188 269 (Streitpatent), das am 6. Juli 2000 angemeldet wurde und die Priorität der koreanischen Anmeldung 99/27932 vom 6. Juli 1999 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 600 14 897.1 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung zur Kodierung eines Transport-Format-Kombinationsindikators (TFCI) für ein Kommunikationssystem. Es umfasst in der erteilten Fassung (EP 1 188 269 B1) 10 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Fundstelle(n):
JAAAI-13731

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BPatG, Urteil v. 29.01.2014 - 5 Ni 55/11 (EP)

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