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NWB Nr. 11 vom Seite 800

Versteuerung von Corona-Soforthilfen und die Digitalisierungshürden

Die Corona-Soforthilfe aus 2020 muss als Einnahme versteuert werden, da gibt's kein Pardon. Deshalb werden Auszahlungen von Soforthilfen im automatisierten Verfahren von den Bewilligungsstellen an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt. Da es hierbei zu Übertragungsfehlern kommen kann, werden jetzt – jedenfalls in Bayern – die Soforthilfeempfänger zentral durch das Wirtschaftsministerium über die automatisierte Datenübermittlung an das Finanzamt unterrichtet – allerdings nicht elektronisch, etwa per E-Mail, sondern mit einfachem Brief. Die Adressaten sollen ja schließlich Gelegenheit erhalten, ggf. fehlerhaft übertragene Daten zu korrigieren. So weit, so gut! Verwundern muss allerdings der Umstand, dass den Adressaten dabei zugemutet wird, einen 84 Zeichen umfassenden Link abzutippen und in den Browser „händisch“ einzufügen.

Dies ist die Kopie eines Schriftstücks, das uns ein Leser zur Veröffentlichung geschickt hat. Haben auch Sie Stilblüten oder Anekdoten aus Ihrem Berufsleben, die sich in anonymisierter Form für eine Veröffentlichung eignen? Dann schreiben Sie uns. Jede veröffentlichte Zuschrift honorieren wir mit einer Flasche Single Malt Whis...

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