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Einkommensteuer | Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine „Person“ i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. (2) Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gem. § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung. (3) Ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, [i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB MAAAE-27762 wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversamml...