Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Erbbaurechtsfällen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden; Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG
(BStBl 2002 I S. 1381)
Anlage: -1-
Nach den o.g. Erlassen ist in Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geeigneten Angaben der Steuerpflichtigen zur Höhe eines niedrigeren Verkehrswerts zu folgen.
Ergänzend Weist die FinBeh noch auf Folgendes hin:
Macht der Steuerpflichtige geltend, dass der Bedarfswert für das Erbbaurecht oder das Gebäude auf fremdem Grund und Boden deutlich über dem Verkehrswert liegt, weil z.B. die Restlaufzeit im Falle fehlender Gebäudeentschädigung nur noch sehr kurz oder der Erbbauzins/Pachtzins im Vergleich zum Bodenwert besonders niedrig ist, und macht er in seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung selbst keine abschließenden Angaben zur Höhe des geringeren Verkehrswerts, ist hier zur Vermeidung von Kosten kein Verkehrswertgutachten zu verlangen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein auf der Grundlage der in der Anlage dargestellten Berechnungsmethode ermittelter Wert als niedrigerer Verkehrswert zugrunde gelegt wird.
Diese Berechnungsmethode kann bei erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen über den niedrigeren Verkehrswert auch für eine überschlägige Verprobung herangezogen werden.
Anlage
Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG); Methode zur überschlägigen Ermittlung (Schätzung) eines niedrigeren Verkehrswerts für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung
Die Ausführungen zum Erbbaurecht gelten sinngemäß auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
1. Aufteilung des Gesamtwerts
In Fällen, in denen der Gesamtwert nach § 146 BewG ermittelt wurde, entfallen
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auf | Gebäude | Grund und
Boden |
bei Ein- und
Zweifamilienhäusern | 60
v.H. | 40 v.H. |
bei anderen Grundstücken | 80 v.H. | 20 v.H. |
In Fällen der Ermittlung nach § 147 BewG gelten die hierfür angesetzten Werte.
2. Zuordnung des Bodenwerts
Der sich nach Nr. 1 ergebende Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
3. Zuordnung des Gebäudewerts
Der Gebäudewertanteil entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine den Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.
Beträgt die Dauer des Erbbaurechts weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts
Tabelle in neuem Fenster öffnenunter 40 bis zu 35 Jahren | 90 vom Hundert | |
unter 35 bis zu 30
Jahren | 85 vom Hundert | |
unter 30 bis zu 25 Jahren | 80 vom Hundert | |
unter 25 bis zu 20
Jahren | 70 vom Hundert | |
unter 20 bis zu 15 Jahren | 60 vom Hundert | |
unter 15 bis zu 10
Jahren | 50 vom Hundert | |
unter 10 bis zu 8 Jahren | 40 vom Hundert | |
unter 8 bis zu 7
Jahren | 35 vom Hundert | |
unter 7 bis zu 6 Jahren | 30 vom Hundert | |
unter 6 bis zu 5
Jahren | 25 vom Hundert | |
unter 5 bis zu 4 Jahren | 20 vom Hundert | |
unter 4 bis zu 3
Jahren | 15 vom Hundert | |
unter 3 bis zu 2 Jahren | 10 vom Hundert | |
unter 2 Jahren bis zu 1
Jahr | 5 vom Hundert | |
unter 1 Jahr | 0 vom
Hundert |
Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts.
Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
Beispiel
Zweifamilienhaus, Erbbaurecht, Restlaufzeit 6 ½ Jahre, Gebäudeentschädigung am Ende der Nutzungsdauer = 2/3 des gemeinen Werts
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Gesamtwert des unbelasteten | |||
Grundstücks nach
§ 146
BewG | 600.000 € | ||
Bodenwertanteil
40% | 240.000 € | ||
Gebäudewertanteil | 360.000 € | ||
zu entschädigen 2/3 | 240.000 € | ||
entschädigungslos 1/3 | 120.000 € |
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2/3 vom Gebäudewertanteil (zu entschädigender
Teil) | 240.000 € | |
30% vom
entschädigungslosen Gebäudewertanteil | 36.000 € | |
geschätzter Verkehrswert des Erbbaurechts | 276.000 € |
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Bodenwertanteil am Gesamtwert | 240.000 € | |
70% vom
entschädigungslosen Gebäudewertanteil | 84.000 € | |
geschätzter Verkehrswert des belasteten
Grundstücks | 324.000 € |
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