Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - S 3014 - 46/97

Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Feststellungsbescheiden der Bedarfsbewertung in Erbbaurechtsfällen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden; Verfassungsmäßigkeit des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG

(BStBl 2002 I S. 1381)

Anlage: -1-

Nach den o.g. Erlassen ist in Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geeigneten Angaben der Steuerpflichtigen zur Höhe eines niedrigeren Verkehrswerts zu folgen.

Ergänzend Weist die FinBeh noch auf Folgendes hin:

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass der Bedarfswert für das Erbbaurecht oder das Gebäude auf fremdem Grund und Boden deutlich über dem Verkehrswert liegt, weil z.B. die Restlaufzeit im Falle fehlender Gebäudeentschädigung nur noch sehr kurz oder der Erbbauzins/Pachtzins im Vergleich zum Bodenwert besonders niedrig ist, und macht er in seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung selbst keine abschließenden Angaben zur Höhe des geringeren Verkehrswerts, ist hier zur Vermeidung von Kosten kein Verkehrswertgutachten zu verlangen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein auf der Grundlage der in der Anlage dargestellten Berechnungsmethode ermittelter Wert als niedrigerer Verkehrswert zugrunde gelegt wird.

Diese Berechnungsmethode kann bei erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen über den niedrigeren Verkehrswert auch für eine überschlägige Verprobung herangezogen werden.

Anlage

Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG); Methode zur überschlägigen Ermittlung (Schätzung) eines niedrigeren Verkehrswerts für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung

Die Ausführungen zum Erbbaurecht gelten sinngemäß auch für Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

1. Aufteilung des Gesamtwerts

In Fällen, in denen der Gesamtwert nach § 146 BewG ermittelt wurde, entfallen


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auf
Gebäude
Grund und Boden
bei Ein- und Zweifamilienhäusern
60 v.H.
40 v.H.
bei anderen Grundstücken
80 v.H.
20 v.H.

In Fällen der Ermittlung nach § 147 BewG gelten die hierfür angesetzten Werte.

2. Zuordnung des Bodenwerts

Der sich nach Nr. 1 ergebende Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

3. Zuordnung des Gebäudewerts

a)

Der Gebäudewertanteil entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine den Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.

b)

Beträgt die Dauer des Erbbaurechts weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts

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unter 40 bis zu 35 Jahren
90 vom Hundert
unter 35 bis zu 30 Jahren
85 vom Hundert
unter 30 bis zu 25 Jahren
80 vom Hundert
unter 25 bis zu 20 Jahren
70 vom Hundert
unter 20 bis zu 15 Jahren
60 vom Hundert
unter 15 bis zu 10 Jahren
50 vom Hundert
unter 10 bis zu 8 Jahren
40 vom Hundert
unter 8 bis zu 7 Jahren
35 vom Hundert
unter 7 bis zu 6 Jahren
30 vom Hundert
unter 6 bis zu 5 Jahren
25 vom Hundert
unter 5 bis zu 4 Jahren
20 vom Hundert
unter 4 bis zu 3 Jahren
15 vom Hundert
unter 3 bis zu 2 Jahren
10 vom Hundert
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr
5 vom Hundert
unter 1 Jahr
0 vom Hundert

Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts.

c)

Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.

Beispiel

Zweifamilienhaus, Erbbaurecht, Restlaufzeit 6 ½ Jahre, Gebäudeentschädigung am Ende der Nutzungsdauer = 2/3 des gemeinen Werts


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Gesamtwert des unbelasteten
Grundstücks nach § 146 BewG
600.000 €
Bodenwertanteil 40%
240.000 €
Gebäudewertanteil
360.000 €
zu entschädigen 2/3
240.000 €
entschädigungslos 1/3
120.000 €


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Bewertung des Erbbaurechts

2/3 vom Gebäudewertanteil (zu entschädigender Teil)
240.000 €
30% vom entschädigungslosen Gebäudewertanteil
  36.000 €
geschätzter Verkehrswert des Erbbaurechts
276.000 €


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Bewertung des belasteten Grundstücks

Bodenwertanteil am Gesamtwert
240.000 €
70% vom entschädigungslosen Gebäudewertanteil
  84.000 €
geschätzter Verkehrswert des belasteten Grundstücks
324.000 €

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NAAAA-82265