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BPatG Urteil v. - 1 Ni 3/13 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 847 654 (Streitpatent), das am 12. August 1996 als internationale Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/US96/13052 unter Inanspruchnahme der US-Priorität US 522026 vom 31. August 1995 angemeldet worden ist. Die Erteilung wurde am 20. Februar 2002 bekannt gemacht. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 696 19 384.1 geführt. Es trägt die Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung für die Statussynchronisation einer Gruppe von Funkrufempfängern" und umfasst in der erteilten Fassung 7 Ansprüche, die in vollem Umfang angegriffen sind. Die nebengeordneten Ansprüche 1, 3 und 7 der erteilten Fassung lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

Fundstelle(n):
KAAAI-13628

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 13.11.2013 - 1 Ni 3/13 (EP)

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