Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Ertragsteuern
Das Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare wurde unter Berücksichtigung der Strukturreform der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung überarbeitet und neu aufgelegt.
Oberfinanzdirektion Koblenz
S 4540 A - St 53 4
S 3844 A - St 53 5
S 2244 A - St 34 3
Teil A: Grunderwerbsteuer
1 Maßgebende Vorschriften
Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
1.1 §§18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -
1.2 § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO 1977.
2 Zuständiges Finanzamt
2.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).
2.2 Für die Besteuerung ist - vorbehaltlich des Satzes 2 - das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).
2.2.1 In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG (Tz. 2.2 Satz 2) sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG).
2.2.2 Beim Erwerb mehrerer selbständiger Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken in einer notariellen Urkunde erfolgt eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jedoch nur, wenn die Bemessungsgrundlage (ein einheitlicher Kaufpreis) auf die Grundstücke aufzuteilen ist. Werden z.B. in einem Vertrag von einem Veräußerer zu jeweils feststehenden Kaufpreisen ein in Ludwigshafen und Frankenthal belegenes Grundstück verkauft, sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festzustellen, weil kein Gesamt(kauf)preis aufzuteilen ist. Dasselbe gilt auch für einen Tauschvertrag, durch den zwei Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken wechselseitig übertragen werden. In beiden Fällen ist jedem Finanzamt eine Anzeige zu erstatten.
2.2.3 Die Besteuerungsgrundlagen werden außerdem gesondert festgestellt
bei Grundstückserwerben durch Verschmelzung oder durch Umwandlung
durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische
Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und
in den Fällen des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG
durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische Geschäftsleitung der Gesellschaft - deren Anteile vereinigt oder übertragen werden - befindet, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).
2.2.4 Befindet sich in den Fällen der Tz. 2.2.3 die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Tz. 2.2.1 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).
3 Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge
Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Grundstück betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):
3.1 Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (z.B. Tauschverträge, Übergabeverträge, Einbringungs- und Auseinandersetzungsverträge, Schenkungsverträge, Vorverträge, Optionsverträge, Kauf- und Verkaufsangebote, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten).
3.2 Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
3.3 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen.
3.4 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründen.
3.5 Abtretungen der unter Tz. 3.3 und 3.4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.
3.6 Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B. Begründung und Auflösung von Treuhandverhältnissen, Wechsel des Treugebers, Erteilung einer Verkaufsvollmacht, Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag zum Auftragserwerb).
3.7 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, bergrechtliche Gewerkschaft, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört.
3.8 Der Übergang von unter Tz. 3.7 bezeichneten Anteilen einer Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet.
3.9 Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass (Erbteilübertragungen), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grund stück enthält. Hierdurch wird der Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück herbeigeführt (BStBl 1976 II S. 159).
3.10 Die Anzeigepflicht des § 18 GrEStG erstreckt sich auch auf die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag beurkundeten, die Herstellung eines Bauwerks regelnden Verträge (z.B. Bauvertrag, Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag).
3.11 Eine Anzeige ist auch zu erstatten über
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStG), oder wenn eine Änderung im Bestand der Gesellschafter eingetragen werden soll (§ 18 Abs. 2 GrEStG). Hierunter fallen auch gesellschaftsrechtliche Beschlüsse bzw. Verträge bei Umwandlungen, die dazu führen, dass Grundstücke auf ein anderes Rechtssubjekt übergehen.
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in den Tz. 3.1 bis 3.10 auf geführten Vorgänge (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung bzw. Ausübung eines Rücktrittsrechts durch eine Vertragspartei.
3.12 Als Grundstücke im Sinne des GrEStG sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich noch nicht vermessener Teilflächen, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und Teileigentum anzusehen. Den Grundstücken stehen Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 WEG und des § 1010 BGB gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG). Die Anzeigepflicht bezieht sich deshalb auch auf solche Vorgänge.
3.13 Wird das zugrundeliegende Rechtsgeschäft erst nach Einreichung der Anzeige beim Finanzamt rechtswirksam, ist dieser Sachverhalt dem Finanzamt gesondert anzuzeigen.
4 Inhalt der Anzeigen
4.1 Die Anzeigen müssen die in der Veräußerungsanzeige aufgeführten Angaben enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG). Das sind:
4.1.1 Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt;
4.1.2 die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer und die Größe;
4.1.3 die Grundstücksart (z.B. unbebaut, bebaut, Wohngebäude, andere Bebauung, land- und forstwirtschaftlich genutzt);
4.1.4 die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
4.1.5 den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG), z.B.
Tauschleistung,
übernommene Belastungen,
sonstige Leistungen wie Rente, Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbauzins,
von der Gegenleistung auf Inventar und Betriebsvorrichtungen entfallende Kaufpreisanteile;
4.1.6 den Namen der Urkundsperson.
4.2 Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):
4.2.1 die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,
auch die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer erheblichen Umstände, soweit sie sich nicht schon aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben, mitgeteilt werden, insbesondere
der letzte Wohnsitz, der Sterbeort, der Geburtstag und der Todestag des Erblassers,
Namen, Wohnsitz und Geburtstag des Schenkers, der Erwerber und sonstigen Beteiligten,
das Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker,
die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses,
der Verkehrswert der Zuwendung,
der für Grundbesitz zuletzt festgestellte Einheits- bzw. Grundbesitzwert,
der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert.
Der Notar ist verpflichtet, eine Wissenserklärung abzugeben bzw. die Beteiligten über diese Umstände zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Umstände ergibt sich aus § 7 und § 8 ErbStDV.
4.1.2 Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt nicht nur die Angabe des Datums und des Geschäftszeichens des Erbscheines. Darüber hinaus sind in der Urkunde noch anzugeben oder mitzuteilen:
Todestag, letzter Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers, die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.
4.1.3 Von Anzeigen kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschl. Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von nicht mehr als 10.000 DM nur noch anderer Nachlass im reinen Wert von nicht mehr als 10.000 DM vorhanden ist (§ 7 Abs. 4 ErbStDV).
4.1.4 Ebenso darf die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen in Fällen unterbleiben, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat einschl. Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von nicht mehr als 10.000 DM und anderes Vermögen im Wert von nicht mehr als 10.000 DM ist.
5 Frist für Anzeigen, steuerfreie Vorgänge
5.1 Die Anzeigen sind alsbald nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.
5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
6 Absendevermerk des Notars
6.1 Bei Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde - in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift - zu vermerken:
6.2.1 der Absendetag;
6.2.2 das Finanzamt (die Finanzämter), an welches (welche) die Anzeige übermittelt wurde (§ 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV).
7 Empfangsbestätigung des Finanzamts
Es ergeht keine Empfangsbestätigung des Finanzamts, so dass sich hier die Pflichten des Notars mit dem Absendevermerk nach Abschn. 6 erledigen.
8 Bedeutung der Anzeigen
Aufgrund der dem Notar obliegenden Anzeigepflichten sind die Erwerber von einer eigenen Anzeigepflicht entbunden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruhen soll oder wenn eine Schenkung oder Zweckzuwendung notariell beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Unterbleibt eine Anzeige seitens des Notars, besteht die Gefahr, dass der Steuerfall dem Finanzamt nicht bekannt wird.
Teil C: Ertragsteuern
1 Maßgebende Vorschriften
Die steuerliche Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
1.1 § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO 1977
2 Zuständiges Finanzamt
Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind - entsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 20 AO für die Durchführung der Ertragsbesteuerung - dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft oder hilfsweise deren Sitz befindet. Die Durchführung der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften erfolgt in Rheinland-Pfalz gem. § 7 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (GVBl. Rheinland-Pfalz 2002 S. 501) zentralisiert bei den in der Anlage 3 zu diesem Merkblatt aufgelisteten Finanzämtern.
3 Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge
Dem zuständigen Finanzamt ist eine beglaubigte Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die folgende Maßnahmen zum Gegenstand haben (§ 54 Abs. 1 EStDV):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | die
Gründung | ) | |
- | die Kapitalerhöhung | ) | |
- | die Kapitalherabsetzung | ) | von
Kapitalgesellschaften |
- | die Umwandlung | ) | |
- | die Auflösung | ) | |
- | die Verfügung
über Anteile an Kapitalgesellschaften. |
Der Mitteilungspflicht unterliegen neben den Verfügungsgeschäften auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat. Des Weiteren sind auch aufschiebend bedingte Verfügungen, Treuhandverträge über Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Verpfändungen derartiger Anteile mitzuteilen.
Die beglaubigten Abschriften der Urkunden müssen deren vollständigen Inhalt enthalten.
4 Inhalt und Form der Anzeigen
Ertragsteuerlich bedeutsame Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Auf der Abschrift soll die Steuernummer vermerkt sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV).
5 Frist für die Anzeigen
Die Abschrift ist dem zuständigen Finanzamt binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 EStDV), und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder einer Genehmigung abhängt.
Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
6 Absendevermerk des Notars
Die Absendung der Anzeige ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde bzw. auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken (§ 54 Abs. 2 Satz 3 EStDV).
7 Aushändigung der Urkunden
Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt worden ist (§ 54 Abs. 3 EStDV).
8 Empfangsbestätigung des Finanzamts
Es ergeht keine Empfangsbestätigung über den Erhalt der Urkunde.
9 Schlussbemerkung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
Es wird gebeten, Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.
Teil D: Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht
Derselbe Rechtsvorgang kann für mehrere Steuern Bedeutung haben, z.B.:
die Erbauseinandersetzung über Grundstücke:
für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer);
die Grundstücksschenkung unter einer Auflage und die gemischte Grundstücksschenkung:
für die Grunderwerbsteuer und die Schenkungsteuer;
die Schenkung von GmbH-Anteilen:
für die Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 3 GrEStG) und die Schenkungsteuer;
die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft:
für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;
die Kapitalerhöhung gegen zu hohes oder zu geringes Aufgeld:
für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Ertragsteuern;
die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung:
für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern.
In diesen Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, ist entsprechend zu verfahren.
Anlage 1
Zuständigkeitsbereiche der Grunderwerbsteuer-Finanzämter in Rheinland Pfalz
Es umfassen:
1. der Bezirk des Finanzamts Landau
die Gemeinden Altrip, Bobenheim-Roxheim, Böhl-Iggelheim, Haßloch, Lambsheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen und Römerberg,
die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße,
die Städte Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Landau (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Neustadt a.d. Weinstraße, Pirmasens, Schifferstadt, Speyer und Zweibrücken,
sowie die Verbandsgemeinden Dahn, Dannstadt-Schauernheim, Deidesheim, Dudenhofen, Freinsheim, Grünstadt-Land, Hauenstein, Heßheim, Hettenleidelheim, Lambrecht (Pfalz), Maxdorf, Pirmasens-Land, Rodalben, Thaleischweiler-Fröschen, Wachenheim a.d. Weinstraße, Waldfisch-Burgalben, Waldsee, Wallhalben und Zweibrücken-Land,
2. der Bezirk des Finanzamt Mayen
die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Cochem-Zell und Neuwied,
die Städte Andernach, Bendorf, Boppard, Koblenz, Lahnstein und Mayen
sowie die Verbandsgemeinden Andernach-Land, Bad Ems, Bad Marienberg (Westerwald), Braubach, Diez, Emmelshausen, Hachenburg, Hahnstätten, Höhr-Grenzhausen, Kastellaun, Katzenelnbogen, Kirchberg (Hunsrück), Loreley, Maifeld, Mayen-Land, Mendig, Montabaur, Nassau, Nastätten, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Rheinböllen, Rhens, Selters (Westerwald), Simmern, St. Goar-Oberwesel, Untermosel, Vallendar, Wallmerod, Weißenthurm, Westerburg und Wirges,
3. der Bezirk des Finanzamts Trier
die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg
sowie die Stadt Trier
4. der Bezirk des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden
die Gemeinde Budenheim,
die Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld, den Donnersbergkreis und Kusel,
die Städte Alzey, Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein, Kaiserslautern, Mainz, Osthofen und Worms
sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Bingen-Land, Bodenheim, Bruchmühlbach-Miesau, Eich, Enkenbach-Alsenborn, Gau-Algesheim, Guntersblum, Heidesheim am Rhein, Hochspeyer, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl, Monsheim, Niederolm, Nierstein-Oppenheim, Otterbach, Otterberg, Ramstein-Miesenbach, Sprendlingen-Gensingen, Weilerbach, Westhofen, Wöllstein und Wörrstadt
Anlage 2
Zuständigkeitsbereiche der Erbschaftsteuer-Finanzämter
Für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zuständig:
1. das Finanzamt Koblenz für den Bereich der Finanzämter
Altenkirchen-Hachenburg
Bad Kreuznach
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Bernkastel-Wittlich
Bitburg-Prüm
Daun
Idar-Oberstein
Koblenz
Mayen
Montabaur-Diez
Neuwied
St. Goarshausen-St. Goar
Simmern-Zell und
Trier,
2. das Finanzamt Kusel-Landstuhl für den Bereich der Finanzämter
Bingen-Alzey
Frankenthal
Kaiserslautern
Kusel-Landstuhl
Landau
Ludwigshafen
Mainz-Mitte
Mainz-Süd
Neustadt
Pirmasens-Zweibrücken
Speyer-Germersheim und
Worms-Kirchheimbolanden
Anlage 3
Zuständigkeitsbereiche der Körperschaftsteuer-Finanzämter
Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen (§ 20 der Abgabenordnung) sind zuständig (Körperschaftsteuer-Finanzamt):
das Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg
für den Bereich des Finanzamts Altenkirchen-Hachenburg,
das Finanzamt Bad Kreuznach
für den Bereich des Finanzamts Bad Kreuznach,
das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler
für den Bereich des Finanzamts Bad Neuenahr-Ahrweiler,
das Finanzamt Bernkastel-Wittlich
für den Bereich der Finanzämter Bernkastel-Wittlich und Daun,
das Finanzamt Bingen-Alzey
für den Bereich des Finanzamts Bingen-Alzey,
das Finanzamt Bitburg-Prüm
für den Bereich des Finanzamts Bitburg-Prüm,
das Finanzamt Frankenthal
für den Bereich des Finanzamts Frankenthal
das Finanzamt Idar-Oberstein
für den Bereich des Finanzamts Idar-Oberstein
das Finanzamt Kaiserslautern
für den Bereich der Finanzämter Kaiserslautern und Kusel-Landstuhl
das Finanzamt Koblenz
für den Bereich der Finanzämter Koblenz und St. Goarshausen - St. Goar,
das Finanzamt Landau
für den Bereich des Finanzamts Landau,
das Finanzamt Ludwigshafen
für den Bereich des Finanzamts Ludwigshafen
das Finanzamt Mainz-Mitte
für den Bereich der Finanzämter Mainz-Mitte und Mainz-Süd,
das Finanzamt Mayen
für den Bereich des Finanzamts Mayen,
das Finanzamt Montabaur-Diez
für den Bereich des Finanzamts Montabaur-Diez,
das Finanzamt Neustadt
für den Bereich des Finanzamts Neustadt,
das Finanzamt Neuwied
für den Bereich des Finanzamts Neuwied,
das Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken
für den Bereich des Finanzamts Pirmasens-Zweibrücken,
das Finanzamt Simmern-Zell
für den Bereich des Finanzamts Simmern-Zell,
das Finanzamt Speyer-Germersheim
für den Bereich des Finanzamts Speyer-Germersheim,
das Finanzamt Trier
für den Bereich des Finanzamts Trier,
das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden
für den Bereich des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden.
OFD
Koblenz v. - S
4540 A - St 53 4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
NWB EN 647/2003
ZAAAA-82248