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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 2002
I. Klagearten, Klagevoraussetzungen
1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen. So muss das FG zunächst über die Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Ausschlussfrist entscheiden (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 56 FGO) und die Klage gegebenenfalls durch Prozessurteil als unzulässig abweisen. Das gilt auch für den Fall, dass die dennoch vorgenommene Sachprüfung zu einer Abweisung der Klage als unbegründet führt. Die einem klageabweisenden Urteil zukommende Rechtskraftwirkung hängt gem. § 110 FGO vom Inhalt der Entscheidung ab und ist bei Prozess- und Sachurteilen unterschiedlich (, BStBl 2002 II S. 13). Weiter hat der BFH klargestellt, dass der selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheids die Rechtskraft des Sachurteils über eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid entgegensteht.
Setzt das FA die InvZ lediglich abweichend vom Antrag des Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, ist statthafte Klageart für ein auf die antragsgemäße Festsetzunggerichtetes Klagebegehre...BStBl 2002 II S. 547