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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1999
I. Gerichtsverfassung
1. Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Der zuständige Spruchkörper des FG ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgebliche Zuständigkeitsregelung an die Endnummer der für das betreffende Verfahren angelegten gerichtsinternen Zählkarte anknüpft. Das gilt auch dann, wenn die Zählkartennummern nicht streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren vergeben, sondern die im Tagesablauf eingehenden Verfahren zunächst ohne Registrierung gesammelt und erst am Folgetag nummeriert werden (, BStBl 1999 II S. 305).
2. Einzelrichter
In dem Beschluss, in dem ein Rechtsstreit gem. § 6 FGO auf den Einzelrichter übertragen wird, muss das zum Einzelrichter bestimmte Senatsmitglied nicht namentlich benannt werden. Welcher Richter des Senats im Übertragungsfall Einzelrichter wird, ergibt sich jeweils aus dem Geschäftsverteilungsplan des betreffenden Senats, den der Senatsvorsitzende gem. § 4 FGO i. V. mit § 21g GVG vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufstellen muss (, BStBl 1999 II S. 305).
Die Zuständigkeit für ein Verfahren, das zunächst vom Einzelrichter entschieden und später vom BFH an das FG zurückverwi...BStBl 1996 II S. 478BStBl 1999 II S. 60