BGH Beschluss v. - 5 StR 410/14

Strafverfahren: Entschädigungsanspruch wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Revisionsverfahrens; Wiedergutmachung auf andere Weise

Gesetze: § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 199 Abs 3 GVG, § 349 Abs 2 StPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Instanzenzug: Az: (504) 273 Js 2682/12 KLs (5/13)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. den Antrag des Generalbundesanwalts vom ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung auf andere Weise bedarf es einer Verzögerungsrüge nicht (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1, 3 Halbsatz 2, § 199 Abs. 3 GVG). Ob eine solche für den Fall einer Kompensation im Sinne der Vollstreckungslösung (, BGHSt 52, 124) erforderlich wäre (vgl. einerseits Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 792 ff., andererseits Graf, StPO, 2. Aufl., § 199 GVG Rn. 11 ff.; offen gelassen von , BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43), bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine solche weitergehende Kompensation hier ohnehin nicht in Betracht kommt. Für die Feststellung der Verzögerung bedurfte es keiner Einstimmigkeit (vgl. ).
Basdorf                       Sander                           Dölp
                  König                         Berger

Fundstelle(n):
WAAAI-13329