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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1997
I. Gerichtsverfassung
1. Zuständigkeit des Großen Senats
Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat wegen einer Abweichung gem. § 11 Abs. 2 FGO sind nur dann gegeben, wenn die Rechtsfrage für den erkennenden Senat und für den Senat, der früher entschieden hat, entscheidungserheblich ist bzw. war. Eine bestimmte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, wenn sie für die Entscheidung tragend ist. Beiläufige Bemerkungen, sog. obiter dicta, sind ohne Belang ( BStBl II S. 787).
2. Zulässigkeit des Finanzrechtswegs
Für eine Klage auf Auskunftserteilung über die Person eines Informanten, die den Zuständigkeitsbereich der FinVerw betrifft, ist gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Die Steuerfahndung kann nach § 208 AO sowohl in Abgabenangelegenheiten als auch in Steuerstraf- und Bußgeldsachen tätig werden. Geht es um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, handelt es sich jedenfalls um eine Abgabenangelegenheit, solange noch kein förmliches Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Nur wenn und solange ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig ist und in dessen Rahmen Anträge g...BStBl II S. 543