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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1993
1. Finanzrechtsweg
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Um eine Abgabenangelegenheit handelt es sich nicht bei Streitigkeiten des AN gegen seinen ArbG über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche des AN auf Abführen von LSt bzw. die Berichtigung der Lohnbescheinigung. Nach dem sachlichen Gehalt des Klagebegehrens geht es hier um die Frage, in welcher Höhe der ArbG aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitslohn schuldet und noch durch Zahlungen an das FA erfüllen muß. Das Klagebegehren betrifft im Kern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit § 611 BGB als Anspruchsgrundlage, für die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist ( BStBl II S. 760).
Der Finanzrechtsweg ist gegeben, wenn mit der Klage geltend gemacht wird, das FA sei verpflichtet, auf ein rechtskräftig festgestelltes Konkursvorrecht aus Billigkeitsgründen zu verzichten. Für einen Rechtsstreit über einen Billigkeitserlaß des Steueranspruchs ist auch nach Konkurseröffnung der Finanzrechtsweg eröffnet. Das muß auch gelten für einen Rechtsstreit, in dem es unter ...BStBl 1993 II S. 613