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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1991
I. Grundbegriffe
1. Treu und Glauben
Die Grundsätze von Treu und Glauben gelten für die Behörde und den Stpfl. gleichermaßen. Die Anwendung bei unzutreffenden Spendenbescheinigungen setzt deshalb nach Ansicht des BStBl 1991 II S. 325) in jedem Fall Arglosigkeit des Spenders bzw. des für ihn in die Spendenabwicklung eingeschalteten Dritten voraus. Der Stpfl. muß sich im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen grds. zurechnen lassen. Nach einem allg. Rechtsgrundsatz kann niemand seine Stellung im Rechtsverkehr dadurch verbessern, daß er Dritten die Wahrnehmung seiner Interessen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen überläßt. Dieser Grundsatz gilt im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses auch zum Schutz des Steuergläubigers.
2. Geschäftsleitung
Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Er befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird, bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung dort, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet. Die ...BStBl II S. 554