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NWB Nr. 51 vom Seite 1785 Fach 2a Seite 3947

Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1990

von Regierungsdirektor Josef Lohrer, Oberviechtach

I. Steuerliche Begriffsbestimmungen

1. Treu und Glauben

Rechtsprechung: §§ 4-37 AO Der Grundsatz von Treu und Glauben ist Ausfluß eines allg. Rechtsgrundsatzes. Nach ihm richtet sich auch die Frage, ob das FA über die §§ 204-207 AO (verbindliche Zusage im Anschluß an eine Außenprüfung) hinaus Auskünfte mit bindender Wirkung erteilen kann.

Der BFH teilt nicht die vielfach vertretene Auffassung, verbindliche Zusagen seien stets als Verwaltungsakte zu beurteilen, so daß der Grund für die Bindung in der Zusage selbst liegt. Im Regelungsbereich von Steuerbescheiden enthält die AO eindeutige und abschließende Aussagen (§§ 155 ff. AO, als Ausnahme §§ 204 ff. AO), in welcher Form verbindliche Regelungen (§ 118 AO) über Steueransprüche getroffen werden dürfen.

Im Bereich von Treu und Glauben kann aber das FA gebunden sein, wenn es einem Stpfl. zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen stl. Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen, es sei denn, der Stpfl. hat die Gesetzwidrigkeit der Auskunft erkannt oder erkennen können. Voraussetzung ist, ...BStBl 1990 II S. 274

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