Gerichtsstandsbestimmung: Taten während des 2. Weltkrieges; Amtsträgereigenschaft bei Mitgliedern von SS bzw. SD-Verbänden
Gesetze: § 13a StPO, § 5 Nr 13 StGB, § 11 Abs 1 Nr 2 Buchst c StGB
Gründe
I.
1Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den Betroffenen, einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Herkunft, ein Vorermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt wurden diese vom „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD", einer dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Wolhynien-Podolien unterstellten ukrainischen Hilfspolizeieinheit, im Rahmen von Partisanenbekämpfungs- und sogenannten „Pazifizierungsmaßnahmen", aber auch der organisierten Judenverfolgung durchgeführt. Der Betroffene war danach „Hundertschaftsführer" in dieser durchgehend von SS-Angehörigen befehligten und von deutscher Seite besoldeten und ausgerüsteten Einheit.
II.
2Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5 mwN).
31. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Betroffenen in einem Lager für „Displaced Persons" in Neu-Ulm vor seiner Ausreise in die USA käme allenfalls der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 StPO) in Betracht. Ob sich der Betroffene dort im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB niedergelassen hat, lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 536/08, NStZ-RR 2009, 84).
42. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt nicht fern, dass auf die Taten nach damaligen Recht deutsches Strafrecht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB Anwendung gefunden hätte (nachfolgend a). Zudem wäre nach heutigem Recht deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 13 StGB anwendbar (nachfolgend b), so dass § 2 Abs. 3 StGB - bei durchgängiger Geltung des deutschen Strafrechts - die heutige Anwendung des Tatzeitrechts nicht ausschließt.
5a) Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom (RGBl. I S. 754) eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB galt das deutsche Strafrecht auch für Straftaten, die ein Ausländer „als Träger eines deutschen staatlichen Amtes" im Ausland begeht.
6aa) Dieser Vorschrift unterfällt der Betroffene schon nach ihrem Wortsinn. Nach der damaligen Begriffsbestimmung waren Amtsträger auch Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt waren, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen (Rietzsch in Freisler/Grau/Krug/Rietzsch, Deutsches Strafrecht, 1. Band, S. 482, vgl. auch RGSt 69, 231, 233 mwN).
7Dies liegt nach dem zu Unterstellung, Befehlsstruktur und Ausrüstung des „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD" mitgeteilten Sachverhalt nahe. Bei den beschriebenen „Pazifizierungen" bzw. Massentötungen von Juden handelte es sich - nach damaliger Auffassung - um Aufgaben sicherheitspolizeilicher und damit aus der deutschen Staatsgewalt abgeleiteter Natur, die den (weltanschaulichen) Zwecken des NS-Staates dienten. Im Übrigen soll es nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch eine Vereinbarung zwischen den deutschen Stellen und der Vorgänger-Organisation der Einheit gegeben haben, deren Inhalt insoweit von Bedeutung sein könnte.
8Der Betroffene war als Mitglied einer Einheit des Sicherheitsdienstes (SD) der SS auch nicht Soldat (vgl. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Wehrgesetz vom , RGBl. I S. 609) oder Mitglied des Wehrmachtsgefolges (vgl. § 155 des Militärstrafgesetzbuches vom , RGBl. I S. 1347). Zwar lassen sich einzelne Taten möglicherweise auch dem militärischen Tätigkeitsbereich zuordnen (etwa der Partisanenbekämpfung, vgl. hierzu und zu möglichen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründen , BGHSt 56, 11 Rn. 31 ff.); dies gilt aber insbesondere nicht für Massentötungen im Rahmen der staatlich angeordneten Judenverfolgung (vgl. insgesamt Burchard, HRRS 2010, 132, 148 f.).
9bb) Soweit der Betroffene als Mitglied einer „ausländischen Hilfsmannschaft" der SS der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom (SS- und PolGVO, RGBl. I S. 2107) unterfallen sollte, stünde dies der Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB nicht entgegen, auch wenn auf die Angehörigen dieser Einheiten das deutsche Strafrecht schon auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO) vom (RGBl. I S. 1455) anzuwenden war (vgl. Vieregge, Die Gerichtsbarkeit einer „Elite" - Nationalsozialistische Rechtsprechung am Beispiel der SS- und Polizeigerichtsbarkeit, 2001, S. 23 mwN; Burchard aaO). Denn dabei handelt es sich nach dem gesamten Regelungsgefüge nicht um eine abschließende Sonderregelung.
10cc) Schließlich widerspricht eine solche Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB. Die Einführung dieser Vorschrift beruhte zumindest auch auf dem Gedanken, dass das deutsche Recht die Auslandstat eines Ausländers auch dann verfolgen können soll, wenn dieser durch seine Stellung eine besondere Treuepflicht gegenüber dem deutschen Staat erlangt und dadurch Inländern nahesteht (vgl. Rietzsch aaO 481 f.; von Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 12. Aufl., 1942, § 4 Erl. 9; von Gleispach, Das Kriegsstrafrecht, Teil III - Das neueste allgemeine Kriegsstrafrecht, 1942, S. 12). Das vom nationalsozialistischen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nachdrücklich verfolgte Ziel, die „Autorität der deutschen Strafrechtspflege" (Rietzsch aaO 465) möglichst umfassend zu gewährleisten, spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Mitglieder der - erst nach ihrer Einführung gebildeten - „ausländischen Hilfsmannschaften" Anwendung gefunden hätte. Auch die im damaligen Schrifttum erwogene Beschränkung der Vorschrift auf echte und unechte Amtsdelikte (vgl. Rietzsch aaO 482; Schinnerer in LK, Reichs-Strafgesetzbuch, 6. Aufl., 1944, Erl. 2.B.1.a) steht diesem Auslegungsergebnis angesichts der klaren Zielvorstellung des NS-Gesetzgebers nicht entgegen (aA Burchard aaO 147 mwN).
11b) Nach heutigem Recht wäre der Betroffene als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, so dass nach § 5 Nr. 13 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht anzuwenden wäre.
12Der Senat sieht keinen Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs- und Zwangsgewalt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 209; Hilgendorf in LK, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42 f.) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. § 11 Rn. 20 mwN).
13Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 5 Rn. 20; Werle/Jeßberger in LK, StGB, 12. Aufl., § 5 Rn. 198 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 5 Rn. 36; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 5 Rn. 26; aA etwa NK-StGB/Böse, 4. Aufl., § 5 Rn. 17) schließlich nicht der Auffassung, dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger begeht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung auf Amtsdelikte lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 4/650 S. 112).
143. Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott
Fundstelle(n):
MAAAI-12878