Zuständigkeit des Jugendgerichts: Verfahrensabgabe wegen Aufenthaltswechsels
Gesetze: § 42 Abs 3 JGG
Gründe
1Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom - 2 ARs 117/11 und vom - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom ging am bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom (Bl. 26 d.A.) bereits seit dem in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
2Dem schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
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NAAAI-12762