OFD Frankfurt am Main - - S 7170 A - 59 - St I 22

§ 4 UStG; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Das (BStBl 2000 I S. 433) zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten folgende Regelungen getroffen:

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (siehe auch § 1 Heilpraktikergesetz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen in Abschn. 90 UStR 2000, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des - (BStBl 2000 II S. 155) und vom - 2 BvR 1820/92 - und - 2 BvR 2861/93 - (BStBl 2000 II S. 158 und S. 160) und im Lichte des Art. 13 Teil A Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie Folgendes:

Ein Beruf ist nach Abschn. 90 Abs. 2 UStR 2000 einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:

  • die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,

  • die Vergleichbarkeit der Ausbildung,

  • die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.

Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht an. So kann auch ein in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (vgl. -, BStBl 2000 II S. 13 -).

Abschn. 88 Abs. 1 Satz 4 UStR 2000 ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Abweichend von Abschn. 93 UStR 2000 ist es nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter bzw. Anteilseigner die erforderliche berufliche Qualifikation aufweisen.

Die oben genannten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

2. Ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten können - neben den in Abschn. 90 Abs. 3 UStR 2000 genannten - als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden:

  • Altenpfleger, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder nach § 29 AltPflG als erteilt gilt, mit ihren nach dem erbrachten heilberuflichen Leistungen (vgl. , BStBl 2001 I S. 250, das eine Befreiung bereits für nach dem erbrachte Leistungen vorgesehen hatte).

    Das BVerfG hat aber, nachdem es das Inkrafttreten des AltPflG einstweilen ausgesetzt hatte, nunmehr für die wesentlichen Teile des AltPflG als Inkrafttretungszeitpunkt den bestimmt. Das BMF-Schreiben ist daher erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden ().

  • Diätassistenten

  • Fachbiologen der Medizin (deren zytologische/histologische Leistungen - Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers)

  • Fachwissenschaftler der Medizin

  • Podologen und Medizinische Fußpfleger, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, mit ihren nach dem erbrachten heilberufähnlichen Leistungen (OFD Frankfurt a.M. vom - S 7170 A - 68 - St I 22).

Zur Besteuerung der auf dem Gebiet der Sprachtherapie tätigen Berufsgruppen wird auf OFD Frankfurt a.M. vom - S 7170 A - 36 - St IV 22 verwiesen.

3. Keine ähnlichen heilberufliche Tätigkeiten

Nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen neben den in Abschn. 90 Abs. 4 UStR 2000 genannten Berufen z. B. auch:

  • Altenpfleger (, BFH/NV 1995 S. 549) mit erbrachten Leistungen vor dem (OFD Frankfurt a.M. v. - S 7170 A - 65 - St I 22)

  • Augenoptiker (keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer)

  • Diplom-Oecotrophologen (Ernährungsberater; Kassenzulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V ist nicht vorgesehen)

  • Epilation (Haarentfernung, Urteil des Hessischen , EFG 1998 S. 1365)

  • Fachkosmetiker/Pharma Cosmetologen

  • Familienhelferin (, EFG 1999 S. 508)

  • Gymnastiklehrer (auch mit staatlicher Prüfung)

  • Haaranalysen (Urteil des , nicht veröffentlicht)

  • Heilmagnetiseure (Urteil des , EFG 1995 S. 735)

  • Heilpädagogen (sozialpflegerischer Beruf, kein Heilberuf)

  • Kunstpädagogen und -therapeuten (auch mit Diplom)

  • Kurpacker ( AusU, EFG 1988 S. 330)

  • Medizinischer Strahlenschutzphysiker

  • Medizinphysiker (, BFH/NV 1995 S. 647)

  • Musiktherapeuten (, BFH/NV 1999 S. 528; Urteil des , DStRE 2000 S. 312)

  • Orientierungs- und Mobilitätstrainer (keine Kassenzulassung § 124 SGB V, sondern nach § 126 SGB V; kein Heilmittelerbringer, sondern Hilfsmittelerbringer)

  • Reittherapeuten - Hippotherapie - (Beschluss des Hessischen )

  • Schwesternhelferinnen (, UR 1990 S. 186)

  • Yogalehrer

  • Durchführung von Zilgrei-Selbsthilfekursen für gesetzliche Krankenversicherungen (a.A. FG Nds. Urteil vom - 5 K 56/98, EFG 2003 S. 348; Revision Az. )

  • Sozialpsychiatrische Kinder und- Jugendtherapeuten

OFD Frankfurt a.M. vom - S 7170 A - 59 - St I 22 - ist durch diese Rdvfg. überholt.

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