OFD Frankfurt am Main - S 7170 A - 65 - St I 22

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG; Altenpfleger/Altenpflegerinnen

1. Das (BStBl 2001 I S. 250) zur Tätigkeit von Altenpflegern/Altenpflegerinnen folgende Regelungen getroffen:

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.

Soweit heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen nicht auf der Grundlage des - (BStBl 2000 I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein konnten, wurden diese aufgrund einer fehlenden berufsrechtlichen Regelung nicht als steuerfreie ähnliche heilberufliche Tätigkeit eingestuft. Mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom (BGBl 2000 I S. 1513) wurde eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung geschaffen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen in Abschn. 90 Abs. 3 UStR Folgendes:

Heilberufliche Leistungen von Altenpflegern/Altenpflegerinnen, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 AltPflG erteilt worden ist oder nach § 29 AltPflG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit sie nach dem erbracht werden. Sozialpflegerische Leistungen (z.B.: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Für diese kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in Betracht kommen (vgl. auch Abschn. 99 a UStR).

2. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom ausgesetzt hatte, hat nunmehr mit Urteil vom - 2 BvF 1/01 - (BGBl 2002 I S. 4410) entschieden, dass Artikel 1 § 1 Nr. 2, § 2 Absatz 3 Sätze 6 bis 9, §§ 10 bis 12, § 29 Absatz 3 des Gesetzes mit Artikel 70 und Artikel 74 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist und hat im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Des weiteren hat das BVerfG nach § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass Artikel 1 und Artikel 3 des Gesetzes am in Kraft treten. Artikel 1 § 4 Absatz 6, § 9 und § 25 des Gesetzes treten jedoch bereits am Tag nach der Verkündung der Entscheidung des BVerfG in Kraft.

Das AltPflG tritt somit in seinen wesentlichen und für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG maßgeblichen Punkten erst zum in Kraft. Demzufolge ist das - (BStBl 2001 I S. 250 - siehe Tz. 1) erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht werden, d.h., dass Altenpflegeleistungen bis zum als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind, soweit sie nicht auf Grundlage des - (BStBl 2000 I S. 433) nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.

Die Rdvfg. vom . S 7170 A - 65 St I 22 ist durch diese Rdvfg. überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7170 A - 65 - St I 22

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BAAAA-82162