Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit Personal-Service-Agenturen (PSA) i.S.v. § 37c SGB III
Die PSA stellen auf der Grundlage eines zwischen ihnen und dem jeweiligen Arbeitsamt (als Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit) geschlossenen Vertrages ausschließlich vom Arbeitsamt vorgeschlagene arbeitslose Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige, befristete Beschäftigungsverhältnisse ein. Das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer haben sich nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung zu richten.
Rechtsgrundlage für die Zwischenschaltung der PSA ist der seit dem neu eingefügte § 37c im SGB III.
Die von der PSA angestellten Arbeitnehmer sollen zunächst an Betriebe verliehen werden. Ziel ist die Übernahme der Arbeitnehmer beim jeweilige Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA zu einem anderen Arbeitgeber. Verleihungsfreie Zeiten, die möglichst gering gehalten werden sollen, soll die PSA für arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurzzeitqualifikationen nutzen.
Die PSA erhält für ihre Leistungen von der Arbeitsverwaltung ein Honorar:
1. Fallpauschale
Das Honorar besteht aus einer sog. monatlichen Fallpauschale, die die PSA für jeden bei ihr nachweislich angestellten Arbeitnehmer erhält. Diese monatliche Fallpauschale vermindert sich bezogen auf den angestellten Arbeitnehmer ab dem vierten Monat der PSA-Beschäftigung und entfällt ab dem zehnten Monat der PSA-Beschäftigung. Die Fallpauschale bemisst sich nach einem sog. Grundbetrag, der zwischen der Arbeitsverwaltung und der PSA zu vereinbaren ist.
Bei der Fallpauschale handelt es sich um Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen der PSA an das Arbeitsamt.
Die Leistung besteht in der Begründung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zugunsten von Arbeitslosen, die vom Arbeitsamt vorgeschlagen werden, und in der Bereitschaft, die übernommenen Arbeitslosen vorrangig vermittlungsorientiert zu verleihen. Das Arbeitsamt will diese Leistungen empfangen und ist bereit, dafür ein bestimmtes, den einzelnen Arbeitnehmer betreffendes Entgelt zu zahlen. Die Fallpauschale knüpft an eine bestimmte Leistung der PSA an und wird nicht unabhängig hiervon gewährt, so dass die Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung als Voraussetzung für einen Leistungsaustausch gegeben ist.
2. Integrations-/Vermittlungsprämien
Wenn ein PSA-Beschäftigter zu einem Entleiher oder einem anderen durch die PSA vermittelten Arbeitgeber wechselt, erhält die PSA zudem in zwei Tranchen eine erfolgsorientierte Integrations-/Vermittlungsprämie, die sich ebenfalls nach dem Grundbetrag bemisst (100% bzw. 200% des Grundbetrages).
Die Integrations-/Vermittlungsprämie stellt ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung der PSA an das Arbeitsamt dar.
Diese Zahlung ist als eine Gegenleistung für die Vermittlungsleistung der PSA zu sehen. Die PSA erhält eine derartige Prämie nur, wenn sie durch aktives Handeln ein Überwechseln des bei ihr angestellten Arbeitnehmers in ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreichen kann. Die PSA erbringt diese Leistung an die Arbeitsverwaltung im Leistungsaustausch.
Dokument wird zitiert von
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Personalserviceagenturen
OFD Düsseldorf v. - S
7100
Fundstelle(n):
NWB EN
945/2003
OAAAA-82175