Strafzumessung bei versuchter schwerer Brandstiftung: Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Strafrahmenbestimmung; Berücksichtigung von Strafrahmenmilderungsgründen
Gesetze: § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 306a Abs 3 StGB
Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 26 KLs 21 Js 31356/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Strafzumessung durch das Landgericht bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat ausgeführt, soweit der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hätte rechtfertigen können, hätte er gemäß § 50 StGB bei der weiteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa , BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen sowie die Höhe der Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, ist jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
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XAAAI-12643