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Rechtsprechung zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung im 4. Vierteljahr 1985
Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung
Zuständigkeit des Großen Senats
26. Erledigung eines Anrufungsbegehrens
(BStBl II S. 711; HFR S. 567) betr. § 11 FGO.
Der Große Senat des BFH hat auf den Anrufungsbeschluß des I. Senats v. I B 24/79 (BStBl 1982 II S. 295) entschieden:
Das Anrufungsverfahren ist erledigt (Parallelverfahren zu GrS 4/82 - Beschl. v. , BStBl II S. 751 - betreffend Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung u. a.; vgl. hierzu z. B. NWB F. 3 S. 5869 ff. und F. 18 S. 2745 ff.).
Zulässigkeit des Rechtsweges
27. Rechtsweg für die Milchgarantiemengenabgabe
(BStBl II S. 553; HFR S. 522) betr. §§ 33, 69,114 FGO; § 8 Abs. 2 MOG; §§ 168, 348 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 11 MGVO; Art. 5c VO (EWG) Nr. 804/68; Art. 12 Buchst. e VO (EWG) Nr. 857/84.
Für den Antrag eines Milcherzeugers, einer Molkerei im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Milchentgelt die Milchgarantiemengenabgabe abzuziehen, ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dem Milcherzeuger fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag und der Molkerei die Passivlegitimation. Wie der BFH bereits entschieden hat (vgl. NWB F. 2a S. 1471 Nr. 20), ist die Milchgarantiemengenabgabe eine Abgabe im Rahmen einer Produktionsregelung. Auf A...