§ 12 UStG Umsatzsteuersatz bel der Lieferung von Waren i. S. der Nr. 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG
(BStBl 1997 II S. 481)
Nach dem o. g. BFH-Urteil ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung von Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen für Menschen (Femur-Schaft und -Kopf, Acetabulum der Hüftgelenkprothese, Tibia- und Femur-Teil der Kniegelenkprothese) anzuwenden (Nr. 52 Buchst. a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG).
Dem Urteil liegt die Erwägung zugrunde, dass die o. g. Waren vor In-Kraft-Treten des neuen Zolltarifsystems am steuerbegünstigte Prothesen i. S. der Nr. 46 Buchst. a der seinerzeit gültigen Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und nicht Teile i. S. des seinerzeitigen § 27 UStDV waren.
Da die auf § 26 Abs. 2 UStG beruhende Änderung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Wirkung vom , mit der der Begriff des ”künstlichen Gelenks” in der Anlage eingeführt wurde, keine materiell-rechtlichen Auswirkungen haben sollte, sind Einzelkomponenten für menschliche Hüft- und Kniegelenkprothesen folglich künstliche Gelenke i. S. der Nr. 52 Buchst. a der Anlage und nicht Teile davon.
Daher lässt sich aus dem BFH-Urteil keine allgemeine ”Tellebegünstigung für Waren i. S. der Nr. 52 der Anlagen ableiten. Teile und Zubehör für diese Waren unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Bestehen Zweifel über die zolltarifliche Einordnung einzelner Körperersatzstücke bzw. orthopädischer oder anderer Vorrichtungen, sind unverbindliche Zolltarifauskünfte der Umsatzsteuerzwecke einzuholen (vgl. BStBl 2000 I S. 1209 - Anhang 12 Nr. 14 der Amtlichen Handausgabe 2002).
OFD Hannover v. - S 7227 - 19 - StH 443 S 7227 - 12 - StO 353
Fundstelle(n):
WAAAA-82155