§ 73 b UStG Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft
1 Allgemeines
Mit wurde das überarbeitete Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft bekanntgegeben, das über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten soll und in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt ist. Die Überarbeitung enthält Anpassungen an die aktuelle Rechtslage (Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13 b UStG und Auswirkung des Steuerabzugs auf Bauleistungen auf die Umsatzsteuer) sowie die Umstellung auf den Euro.
Das Merkblatt ist im BStBl 2003 S I S. 174 veröffentlicht. Es liegt den Finanzämtern als USt M 2 Merkblatt Bauwirtschaft vor und kann betroffenen Unternehmern ausgehändigt werden.
2 Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus.
Die betreffenden Unternehmen versteuern ihre Leistungen regelmäßig nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Umsatzsteuer für die erbrachten Werklieferungen bzw. Werkleistungen entsteht daher mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung.
Zum Zeitpunkt der Leistungsausführung enthält Abschn. 178 UStR weitere Hinweise. Soweit die Leistungen danach als ausgeführt anzusehen sind, ist die Umsatzsteuer aufgrund des vereinbarten Leistungsentgelts zu entrichten. Bereits entrichtete Steuerbeträge auf Voraus- und Abschlagszahlungen sind abzuziehen.
Unabhängig von der Anwendung der Sollversteuerungsgrundsätze ist zu beachten, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a Satz 4 UStG die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem dieses vereinnahmt worden ist, entsteht (Abschnitt 181 UStR).
2.1 Ermittlung des Entgelts bei sog. Einheitsprelsen
Sind für Leistungen Einheitspreise vereinbart worden, erteilt der Auftragnehmer die Schlussrechnung im allgemeinen erst mehrere Monate nach Entstehung der Steuer. Dies ist darin begründet, dass bei Einheitspreisverträgen (vgl. § 5 Ziff. 1 a der VOB/A) die Ermittlung des genauen Entgelts im Hinblick auf noch unvollständige oder fehlende Aufmessungen längere Zeit erfordert.
In solchen Fällen hat der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung das sich erst endgültig betragsmäßig aufgrund einer Abschlussrechnung ergebende Entgelt zu schätzen. Die Schätzung hat sich an dem erwarteten Entgelt zu orientieren.
Ergeben sich in der Schlussrechnung Abweichungen von der vorläufigen (geschätzten) Bemessungsgrundlage, hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in diesen Fällen die sich aus der Schlussrechnung ergebenden Mehrsteuern in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt und abführt.
2.1.1
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Beispiel für Einheitspreisverträge: Ein Bauunternehmer erstellt auf dem Grundstück des Auftraggebers (Bauherr) ein Hochhaus. Auf der Basis von Einheitspreisen nach § 5 Ziff. 1 a VOB/A ergibt sich eine Vertragssumme von netto 9 Mio. €. Das vertragsgemäß fertiggestellte Werk wird im September abgenommen. An Voraus- und Abschlagszahlungen wurden bis zur Abnahme netto 8,5 Mio. € geleistet, die der Bauunternehmer bereits im Zeitpunkt der Zahlung zutreffend der Steuer unterworfen hatte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4 UStG). Eine sachgerechte Schätzung ergibt ein voraussichtliches Entgelt von netto 9,5 Mio. €. Im Februar des Folgejahres wird auf der Grundlage des endgültigen Aufmaßes die Schlussrechnung über 10 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer erstellt. Lösung: Die Werklieferung ist mit Abnahme im September ausgeführt. Der Bauunternehmer hat die bisher erhaltenen Voraus- und Abschlagszahlungen von 8,5 Mio. € versteuert. Für die Werklieferung ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September eine Steuer auf der Grundlage des geschätzten Entgeltes für den Restbetrag von 1 Mio. € zu berechnen. Um eine Berichtigung der Voranmeldung für September zu vermeiden, kann der sich aus der Schlussrechnung ergebende Unterschiedsbetrag (0,5 Mio. €) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Februar des Folgejahres berücksichtigt werden. |
2.1.2 Bisherige Billigkeitsmaßnahmen
Die in Abschnitt 178 Abs. 2 der UStR 1992 vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten Bauleistungen, für die Einheitspreise vereinbart wurden, sind nur bis zum anzuwenden.
2.2 Fehlende Voraus- oder Abschlagszahlungen in anderen Fällen
Hat der Auftragnehmer weder Voraus- noch Abschlagszahlungen erhalten, ist das Entgelt auf der Grundlage des Angebots oder eines Voranschlages zu schätzen. Weicht der Rechnungsbetrag von dieser geschätzten Bemessungsgrundlage ab, ist die Versteuerung für den Zeitraum der Leistungserbringung zu berichtigen. Stehen bei Abnahme, d.h. bei Verschaffung der Verfügungsmacht, an dem bestellten Werk noch untergeordnete, die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigende Restarbeiten aus, sind diese stets in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
2.3 Ermittlung des Entgelts bei sog. Pauschalpreisen
Wenn für die einheitliche Leistung ein Pauschalpreis (vgl. § 5 Ziff. 1 b VOB/A) vereinbart worden ist, steht das Entgelt bereits fest. Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung der bereits besteuerten Voraus- und Abschlagszahlungen auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalentgeltes die Leistung in dem Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem sie ausgeführt wird.
3 Schätzung des Entgelts - zeitgerechte Versteuerung
In allen Fällen der Sollversteuerung hat der Unternehmer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung die bereits erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und hierbei das voraussichtliche Entgelt ggf. zu schätzen.
Ist die Schätzung des Unternehmers offensichtlich unzutreffend, hat das Finanzamt das maßgebende Entgelt selbst zu ermitteln und ggf. zu schätzen.
Ergeben sich aus der Gewinnermittlung Hinweise, dass Bauleistungen erbracht aber noch nicht abgerechnet wurden, ist ferner darauf zu achten, dass die Umsatzversteuerung bereits im Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung erfolgt. Das betreffende Entgelt ist entsprechend den obigen Ausführungen u. U. zu schätzen.
4 Steuersatzänderung
Unabhängig von der Frage, wann die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht, ist die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei einer Steuersatzänderung danach zu bestimmen, wann die betreffenden Umsätze (Bauleistungen) bewirkt werden (vgl. Abschn. 160 Abs. 3 UStR).
Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung noch auf den der Rechnungserteilung an.
Das (BStBl 1998 I S. 177 ff.) enthält weitere Hinweise zur Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes mit Wirkung vom .
Die Rdvfg. vom - S 7270 A - 11 - St I 23 ist durch diese Rdvfg. überholt.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7270 A - 11 - St I 23
Fundstelle(n):
NAAAA-82145