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Rechtsprechung zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung im 4. Vierteljahr 1984
Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung
Rechts- und Amtshilfe
30. Streit zwischen Finanzgerichten über Rechtmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens
(BStBl II S. 836; HFR 1985 I Nr. 26 S. 24) betr. §§ 13, 82, 155 FGO; §§ 158, 159 GVG.
Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit haben einander gem. § 13 FGO Rechtshilfe zu gewähren. Ein Fall der Rechtshilfe ist die Beweisaufnahme, die ein FG auf Ersuchen eines anderen FG (Prozeßgericht) durchführen soll (§ 82 FGO i. V. m. § 362 ZPO). Das weitere Verfahren ist nicht unmittelbar in der FGO geregelt. Gem. § 155 FGO sind indessen sinngemäß die §§ 158 ff. GVG anzuwenden. Das bedeutet, daß gem. § 159 Abs. 1 GVG dann, wenn zwischen zwei FG Streit über die Rechtmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens entsteht, der BFH entscheidet.
Ein Rechtshilfeersuchen muß genügend deutlich abgefaßt sein. Ein Ersuchen um Zeugenvernehmung hat die Tatsachen zu bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll. Der ersuchte Richter kann nur dann als ”verlängerter Arm” des Prozeßgerichts tätig werden, wenn zweifelsfrei dargelegt ist, was er tun soll. Der Umstand, daß im FG-Prozeß die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind, rechtfertigt es nicht, im Rechtshilfeersuchen von ihrer Bezeichnung abzusehen.