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OFD Hannover - S 7100 - 503 - StO 351 S 7100 - 478 - StH 443

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungsbeziehungen bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Kraftlahrzeugwerkstätten

Halter von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge regelmäßig darauf untersuchen zu lassen, ob sie sich in technisch vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Dies geschieht auf unterschiedlichen Wegen:

a)

Der Halter führt das Fahrzeug bei einer Überwachungsorganisation vor,

b)

Eine Werkstatt führt das Fahrzeug im Auftrag des Halters bei einer Überwachungsorganisation vor.

c)

Die Überwachungsorganisation führt die Hauptuntersuchung (HU) in der Werkstatt durch. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, verpflichtet sich die Werkstatt gegenüber der Überwachungsorganisation vertraglich, Einrichtungen (z. B. Hebebühnen, Bremsprüfstände usw.) sowie Personal bereitzustellen.

Die Überwachungsorganisation führt mit der HU in allen Fällen als beliehener Unternehmer einen Hoheitsakt gegenüber dem Halter aus. Ein Leistungsaustausch liegt zwischen der Überwachungsorganisation und dem Halter nicht jedoch zwischen der Überwachungsorganisation der Werkstatt vor. Die Überwachungsorganisation schuldet für die HU Umsatzsteuer, die sie dem Halter in Rechnung stellen kann. Der Halter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuer geltend machen. Soweit die Werkstatt Prüfentgelte vereinnahmt und an die Überwachungsorganisation weiterleitet, liegen durchlaufende Posten vor (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Die Werkstatt erbringt mit der Bereitstellung der Werkstatteinrichtung und des Personals eine sonstige Leistung an die Überwachungsorganisation. Die Überwachungsorganisation ihrerseits erbringt mit der Bereitstellung eine sonstige Leistung an den Halter. Die Leistungen sind steuerbar, soweit Entgelte erhoben werden. Dann schulden die Werkstatt und die Überwachungsorganisation Umsatzsteuer. Die Überwachungsorganisation und der Halter sind bei Rechnungserteilung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vereinnahmt die Werkstatt das Bereitstellungsentgelt vom Halter, wird damit lediglich der Zahlungsweg abgekürzt, die Leistungsbeziehungen ändern sich nicht.

OFD Hannover v. - S 7100 - 503 - StO 351 S 7100 - 478 - StH 443

Fundstelle(n):
PAAAA-82140