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BPatG Urteil v. - 3 Ni 2/11 (EP)

Gesetze: § 81 Abs 2 S 1 PatG

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Zirkonoxidpulver, Verfahren zu seiner Herstellung, und seine Verwendung für Zirkonoxidkeramiken“ (europäisches Patent) - Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage – die im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ergangene abschließende Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – Zurückverweisung zur Anpassung der Beschreibung – Rechtsmittelverzicht der Einsprechenden

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. Juni 1998 beim europäischen Patentamt in englischer Sprache angemeldeten, die Prioritäten der japanischen Anmeldungen 156268/97 vom 13. Juni 1997 und 188835/97 vom 15. Juli 1997 in Anspruch nehmenden und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 884 280 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 698 00 543 geführt wird. Das Streitpatent betrifft „Zirkonoxidpulver, Verfahren zu seiner Herstellung, und seine Verwendung für Zirkonoxidkeramiken“ und umfasst in der mit Beschluss vom 5. März 2010 vom Europäischen Patentamt beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung 8 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 8 auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind. Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 lauten in der Amtssprache Englisch:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAI-12240

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BPatG, Urteil v. 28.05.2013 - 3 Ni 2/11 (EP)

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