Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – „Stütze mit abnehmbaren Stützenkopf (EU-Patent)“ – Verspätung bei neuen Ausführungen zur fehlenden Ausführbarkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. Oktober 1993 angemeldeten europäischen Patents 0 670 945, das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 37 514 vom 6. November 1992 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft eine Stütze mit abnehmbarem Stützenkopf und umfasst 12 Patentansprüche, von denen die Klägerin mit der vorliegenden Klage Patentanspruch 1 sowie die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 4 angreift. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
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