BGH Beschluss v. - V ZR 302/12

Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks: Einrede der Unverhältnismäßigkeit bei zu vertretendem Leistungshindernis

Gesetze: § 275 Abs 2 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 767 ZPO

Instanzenzug: Az: 4 U 1050/12 Urteilvorgehend LG Amberg Az: 12 O 876/10

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Realisierung der sog. Brunnen-Lösung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der rechtskräftigen Verurteilung noch rechtlich möglich sei. Zum einen lässt es unberücksichtigt, dass die Genehmigung dieser Maßnahme bestandskräftig abgelehnt wurde. Für die Frage, ob ein rechtliches Leistungshindernis in Form der Versagung einer erforderlichen Genehmigung vorliegt, ist das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom  - V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263; Urteil vom  - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2689; , BGHZ 127, 368, 320). Zum anderen verkennt es die Tatbestandswirkung des ergangenen - bestandskräftigen - Ablehnungsbescheides (, BGHZ 158, 19, 22; Senat vom - V ZR 42/07, ZOV 2008, 27). Der Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, da sich die Klägerin nach dem in § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nicht auf die Unverhältnismäßigkeit anderer Beseitigungsmaßnahmen, wie etwa der Herstellung einer weißen Wanne, berufen kann. Die Klägerin hat nämlich die Situation zu vertreten, deren Beseitigung sie als wirtschaftlich unzumutbar ansieht (vgl. Senat, Urteil vom  - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff.; Urteil vom  - V ZR 141/08, NZM 2010, 174 Rn. 22 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 47.600 €.
Stresemann                    Lemke                     Schmidt-Räntsch
                     Czub                     Kazele

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAI-11910