Bundesministerium der Finanzen - IV B 2 - S 7548 a - 30/02 BStBl 2002 I 1445

Statistik über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen


- IV B 2 - S 7548 a - 28/02 -

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Über die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine Statistik nach folgendem Muster zu führen:

Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Kalenderjahr


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Land
Anzahl der vorhandenen USt-Sonderprüfer am 1.1. des Folgejahres
Im Kalenderjahr durchschnittlich eingesetzte USt-Sonderprüfer
Durchgeführte USt-Sonderprüfungen
Durchschnittlich durchgeführte Prüfungen je durchschnittlich eingesetzter USt-Sonderprüfer und Kalenderjahr
Prüfungsergebnis in Tausend EURO
Durchschnittsergebnis in EURO
Durchschnittsergebnis je durchschnittlich eingesetzter USt-Sonderprüfer in EURO
Anzahl der Grundkennbuchstaben U zum 1.1. des Kalenderjahres
Gesamt
davon Übergang von einer USt-Nachschau (§ 27b UStG)

Die Zusammenstellung der Jahresergebnisse ist dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 1. April nach Ablauf eines Kalenderjahres zu übersenden.

(2) Die Zahl der im Kalenderjahr durchschnittlich eingesetzten Umsatzsteuer-Sonderprüfer ist nach folgenden Kriterien zu ermitteln:


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Arbeitstage/Jahr
220 Tage
./.
Zeit für die Durchführung von Umsatzsteuer-Nachschauen
..... Tage
./.
Zeit der Teilnahme an Prüfungen der Betriebsprüfung und Steuerfahndung
..... Tage
./.
Zeit für Prüfungen, die abgebrochen wurden, da Abgabe an Steuerfahndung erfolgte
..... Tage
./.
Krankheitstage (einschl. Kur)
..... Tage
./.
Dienstbefreiung, Mutterschutz
..... Tage
./.
Einarbeitungszeit bis zur Bestellung als Umsatzsteuer-Sonderprüfer
..... Tage
./.
Sonderurlaub für Schwerbehinderte
..... Tage
./.
Urlaub zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
..... Tage
Zwischensumme
..... Tage
./.
Prüfungsfremde Tätigkeit
..... Tage
Prüfungstätigkeit
..... Tage

Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei nicht ganzjährigem Einsatz sind die Arbeitstage/Jahr entsprechend zu kürzen.

Als prüfungsfremd gelten solche Tätigkeiten, die weder unmittelbar noch mittelbar mit der Aufgabenwahrnehmung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zusammenhängen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Abordnung an eine andere Dienststelle,

  • Unterstützung von Arbeitsgebieten ohne Prüfungstätigkeit,

  • Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (z.B. PC-Schulungen),

  • Betriebsausflug,

  • Unterrichtstätigkeit,

  • Personalratstätigkeit,

  • Teilnahme an Personalversammlungen,

  • Wahrnehmung der Zeugenpflicht, soweit es nicht den eigenen Prüfungsfall betrifft,

  • Mitarbeit in Kommissionen,

  • Teilnahme an Dienstbesprechungen der OFD/obersten Finanzbehörde des Landes,

  • Tätigkeit als Umsatzsteuer-Hauptsachbearbeiter,

  • Tätigkeit als Frauenbeauftragte, Suchtkrankenhelfer.

Folgende Tätigkeiten zählen nicht zu den prüfungsfremden Tätigkeiten:

  • Prüferbesprechungen,

  • stundenweise persönliche Dienstbefreiung (weniger als ein halber Tag),

  • Zeitaufwand für die Abwicklung von Prüfungsfällen ausgeschiedener Prüfer,

  • Studium von Fachliteratur u.Ä.,

  • Stellungnahme zu Rechtsbehelfen in eigenen Prüfungsfällen,

  • Betreuung von Auszubildenden.

(3) Als durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind nur abgeschlossene Prüfungen zu erfassen, bei denen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen wurden. Eine Prüfung gilt in dem Kalenderjahr als abgeschlossen, in dem die Freigabe des Prüfungsberichtes erfolgt ist. Eine Erweiterung der Prüfung auf vorhergehende oder nachfolgende Zeiträume stellt keinen neuen Prüfungsfall dar.

Prüfungen im Auftrag anderer Finanzbehörden (§ 195 Satz 2 AO) sind statistisch bei der beauftragten Finanzbehörde zu erfassen.

(4) Umsatzsteuerliche Mehrergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an Betriebsprüfungen und Prüfungen der Steuerfahndung sind in die Jahresstatistik dieser Prüfungsdienste aufzunehmen.

(5) Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind zeitnah insbesondere im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens durchzuführen (Abschnitt 232 UStR). Deshalb sind Mehrergebnisse, die sich aus der Änderung von vorangemeldeten Beträgen im Prüfungszeitraum ergeben, in die Statistik aufzunehmen. Als Mehrergebnisse sind jedoch nur die vom Prüfer festgestellten Mehrsteuern zu behandeln, die bereits Eingang in eine Steuerfestsetzung (geänderte Festsetzung der Jahressteuer bzw. der Vorauszahlungen) gefunden haben. Das gilt auch für Mehrsteuern, die der Unternehmer aufgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach Beginn der Prüfung nachmeldet. Es ist nicht erforderlich, dass die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig geworden ist.

Werden Prüfungen im Auftrag der Bußgeld- und Strafsachenstellen zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durchgeführt, ermittelt sich das Mehrergebnis aus der G egenüberstellung der bisher vorangemeldeten Steuer (0,- €) und der Steuer, die aufgrund der Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgesetzt wurde.

(6) In die Statistik aufgenommene, nicht bestandskräftige Mehrergebnisse sind grundsätzlich nicht zu berichtigen, wenn eine entsprechende Steuer nicht erhoben wird. Änderungen von Prüfungsergebnissen aufgrund von Einwendungen des Unternehmers gegen den Prüfungsbericht sind jedoch bei den statistischen Anschreibungen zu berücksichtigen, wenn der Prüfer an den Änderungen beteiligt war und die Statistik für das betreffende Jahr noch nicht erstellt worden ist.

(7) Hinsichtlich des Prüfungsergebnisses ist nur auf den geprüften Unternehmer abzustellen. Unberücksichtigt bleibt, dass eine Mehrsteuer möglicherweise vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfer die Verhältnisse des Leistungsempfängers ausnahmsweise z.B. wegen der engen Verflechtung des Leistungsempfängers mit dem geprüften Unternehmer oder aus anderen Gründen beurteilen könnte.

Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gefertigte Kontrollmitteilungen möglicherweise bei anderen Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerfestsetzung führen.

(8) Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Prüfungsergebnisse auf die Ertragsteuern bleiben bei der statistischen Erfassung der Mehrergebnisse unberücksichtigt.

(9) Minderergebnisse sind mit den Mehrergebnissen zu saldieren; die Zahl der Prüfungen mit Minderergebnis und die Höhe der Minderergebnisse sind jedoch nicht gesondert festzuhalten.

(10) Mit der Zusammenstellung der Jahresergebnisse ist dem Bundesministerium der Finanzen die Anzahl der im Kalenderjahr durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen (§ 27b UStG) mitzuteilen.

(11) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom an die Stelle des IV B 2 (B) - S 7548 a - 2/98 -.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 2 - S 7548 a - 30/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1445
BAAAA-82081