§ 8 EStG Steuerliche Behandlung von Nutzungsüberlassungen;
Steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen
1. Steuerliche Behandlung von Nutzungsüberlassungen
Anwendung der Grundsätze des (BStBl 1995 II S. 338)
(FMS vom ; Az.: 32 – S 2334 – 94/35 – 28 306)
”Nach dem (BStBl 1995 II S. 338) gehören Nutzungsüberlassungen zu den Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt zur Anwendung des § 8 EStG auf Nutzungsüberlassungen folgendes:
Die Abgrenzung des Begriffs der Dienstleistung in Abschnitt 32 Abs. 1 Nr. 2 letzter Satz LStR 1993 ist durch das BFH-Urteil überholt und deshalb nicht mehr anzuwenden. Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Nutzungsvorteile, die dem Arbeitnehmer nach dem zufließen.
Der steuerpflichtige Vorteil aus einer leih- oder mietweisen Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen sowie aus zinsgünstigen Darlehen ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn
a)der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend betriebsfremden Dritten zur Nutzung überläßt und
b)der Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
Im Darlehensfall ist die Voraussetzung des Überwiegens nach Buchstabe a erfüllt, wenn der Arbeitgeber Geld darlehensweise überwiegend betriebsfremden Dritten überläßt; Unterschiede in den Konditionen, zu denen das Geld überlassen wird, z. B. hinsichtlich der Laufzeit des Darlehens, der Dauer der Zinsfestlegung oder der Art der Sicherung, sind in diesem Zusammenhang unerheblich (letztmals auf Zinsvorteile anzuwenden, die vor dem zufließen, s. a. abgedruckt als Tz. 2)
Nach § 8 Abs. 3 EStG ist der Bewertung des Vorteils der Preis zugrunde zu legen, zu dem der Arbeitgeber die Leistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der Preis, der nach §§ 3 und 4 der Preisangabenverordnung vom (BGBl 1985 I S. 580) in Preisverzeichnissen anzugeben ist, die im Geschäftslokal oder am Ort des Leistungsangebots anzubringen oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind.
Dabei ist der Preis maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließt. Wird das Entgelt für die Nutzung einer Sache für einen bestimmten Zeitraum festgelegt und trifft der Arbeitgeber entsprechende Festlegungen gegenüber fremden Letztverbrauchern, so ist für den gesamten Zeitraum der Preis maßgebend, zu dem der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Festlegung (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) die Nutzung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten hat. Bei einem Darlehen mit Zinsfestlegung ist für den gesamten Festlegungszeitraum der Effektivzins maßgebend, zu dem der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Festlegung Darlehen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr mit einer Zinsfestlegung angeboten hat, die der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Festlegungsdauer am nächsten kommt.
Als Zuflußzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Nutzungsentgelts anzusehen. Bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung ist der Zufluß in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Entgelt üblicherweise fällig wäre.
Die auf § 8 Abs. 2 EStG beruhenden Wertmaßstäbe des Abschnitts 31 Abs. 7 LStR (für die Kraftwagenüberlassung) und des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR (für Darlehen) sowie Sachbezugswerte für Unterkunft sind in den Fällen der Nr. 2 dieses Schreibens nicht anzuwenden. Wenn es für den Arbeitnehmer günstiger ist, können diese Bewertungsregeln aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Nutzungsüberlassungen weiter angewendet werden,
c)für die das Entgelt für einen bestimmten Zeitraum vor dem festgelegt worden ist, soweit die Vorteile im Festlegungszeitraum, spätestens am zufließen, oder
d)soweit die Vorteile vor dem zufließen.
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG darf in diesen Fällen nicht abgezogen werden.
Werden Vorteile aus einer Nutzungsüberlassung nach § 40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal versteuert, so sind sie auch dann nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten, wenn der Arbeitgeber Sachen gleicher Art überwiegend betriebsfremden Dritten überläßt. In diesem Fall ist z. B. der Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen nach Abschnitt 31 Abs. 8 LStR zu ermitteln. Wenn die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung erfüllt sind, insbesondere ein Pauschalierungsantrag gestellt worden ist, gilt dies auch dann, wenn keine pauschale Lohnsteuer anfällt. Zinsvorteile sind als sonstige Bezüge im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn der maßgebende Verzinsungszeitraum den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überschreitet.
Wird der Nutzungsvorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen nur zum Teil pauschal versteuert, weil der Vorteil die Pauschalierungsgrenze des § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG überschreitet, so ist bei der Bewertung des individuell zu versteuernden Nutzungsvorteils der Teilbetrag des Darlehens außer Ansatz zu lassen, für den die Zinsvorteile unter Anwendung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR pauschal versteuert werden.
Ein Kreditinstitut überläßt seinen Arbeitnehmern Darlehen zum Effektivzinssatz von 4 v. H. Die Zinsen werden vierteljährlich fällig. Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 10 v. H. an. Das Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Arbeitnehmer A hat ein Darlehen von 150000 DM erhalten. Mangels anderer pauschal besteuerter Leistungen kann der Zinsvorteil dieses Arbeitnehmers bis zum Höchstbetrag von 2000 DM pauschal besteuert werden. Ein Vorteil in dieser Höhe ergibt sich unter Berücksichtigung der nach Abschnitt 31 Abs. 8 LStR ermittelten Zinsverbilligung von 2 v. H. für ein Darlehen von
2 000 DM (Pauschalierungsgrenze) × 100 |
2 (Zinsvorteil) |
Mithin wird durch die Pauschalbesteuerung nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von 100 000 DM abgedeckt. Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensteilbetrag von 50 000DM ist individuell zu versteuern. Der zu versteuernde Betrag ist wie folgt zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
50 000 DM Darlehen × Maßstabszinssatz 10 v. H. | = | 5 000 DM |
./. Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 3 EStG | = | 200 DM |
4800DM | ||
./. Zinslast des Arbeitnehmers 50 000 DM × 4 v. H. | = | 2 000 DM |
Zinsvorteil | 2 800 DM | |
./. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG | = | 2 400 DM |
zu versteuernder Vorteil Jahresbetrag | = | 400DM |
vierteljährlich der LSt zu unterwerfen | = | 100 DM |
Wird bei der Überlassung eines Kraftwagens der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende Nutzungsvorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuert, so ist der für die individuelle Besteuerung maßgebende Wert der Kraftwagenüberlassung insgesamt nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln und um den pauschal versteuerten Betrag zu kürzen.
Dieses Schreiben entspricht dem -101/95, das im BStBl 1995 S. 273 veröffentlicht ist.”
2. Steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen
( IV C 5 – S 2334 – 234/03)
Unter Bezugnahme auf die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen Folgendes:
Nummer 2 Satz 2 des (BStBl 1995 I S. 273) wird im Hinblick auf das (BStBl 2003 II S. 373) aufgehoben. Soweit ein Arbeitgeber Darlehen zinsgünstig an Mitarbeiter vergibt, kann § 8 Abs. 3 EStG nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt.
Nummer 2 Satz 2 des ist letztmals auf Zinsvorteile anzuwenden, die vor dem zufließen.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2334 – 75 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2334 – 432/St 32
Fundstelle(n):
FAAAA-82045