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BGH Beschluss v. - 5 StR 74/13

Strafverfahren wegen Totschlags: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei irrtümlicher Falschangabe des zugrunde gelegten Alkoholabbaus im angegriffenen Urteil

Gesetze: § 20 StGB, § 21 StGB, § 46 StGB, § 212 StGB, § 352 StPO

Instanzenzug: Az: 601c Ks 6/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll.
Im Übrigen bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom :
Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. ; Beschluss vom – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.
Basdorf                   Raum                    Sander
                Dölp                    Bellay

Fundstelle(n):
IAAAI-11303