OFD Frankfurt am Main - – S 2351 A – 15 – St II 33

§ 9 EStG Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wegen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung

Der – (BStBl II 2003 S. 495) Folgendes entschieden:

Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird. Es ist nicht erforderlich, dass die regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes angefahren wird.

Dieses Ergebnis entspricht dem Wortlaut (”für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte”), der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Durch die Einführung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sollte grundsätzlich die Abziehbarkeit der Kosten von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeschränkt werden. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen beruflichen Anlass dieser Fahrten war nicht vorgesehen.

OFD Frankfurt am Main v. - – S 2351 A – 15 – St II 33

Fundstelle(n):
GAAAA-82036