BGH Beschluss v. - 1 StR 52/13

Verfallsanordnung bei Steuerhinterziehung; Erstreckung der Aufhebung der Verfallsanordnung auf nichtrevidierenden Mitangeklagten

Gesetze: § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73c Abs 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 357 StPO, § 71 AO

Instanzenzug: LG Essen Az: 35 KLs 307 Js 875/08 - 13/10

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der vom Landgericht ihm und der Mitangeklagten S.        gegenüber angeordnete Verfall entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Tatgericht hat die nicht revidierende Mitangeklagte wegen Steuerhinterziehung in achtzehn Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in ebenfalls achtzehn Fällen sowie den Angeklagten wegen einer Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Darüber hinaus hat es bei beiden sichergestelltes Bargeld und ein gepfändetes Kontoguthaben der Mitangeklagten für verfallen erklärt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben. Ihr steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Das Tatgericht hat zwar in Bezug auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) einen Verzicht der geschädigten Krankenkasse auf ihre Ansprüche festgestellt. Allerdings stehen der Verfallsanordnung die Ansprüche des Steuerfiskus im Hinblick auf die hinterzogene Lohnsteuer entgegen (vgl. , wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN). In Bezug auf diese Ansprüche sind gemäß § 71 AO die Mitangeklagte als Täterin der Steuerhinterziehung und der Angeklagte als Gehilfe dazu Haftungsschuldner. Einen Anspruchsverzicht des Steuerfiskus hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Aufhebung der Verfallsanordnung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, weil die Aufhebung auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Entscheidung über den Verfall beruht (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 498/04 und - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9 mwN). Das gälte wegen der dort maßgeblichen individuellen Erwägungen lediglich bei dem fehlerhaften Umgang mit der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB nicht (, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9).
Das Rechtsmittel hat einen so unwesentlichen Teilerfolg erzielt, dass es sich als erfolglos im Sinne von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erweist.
Wahl                         Rothfuß                         Jäger
              Radtke                           Zeng

Fundstelle(n):
PAAAI-11250