Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts
Gesetze: § 152a VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 54 VwGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
Gründe
1Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller (1.) und ihre gegen den Beschluss des Senats vom - BVerwG 5 B 9.13 - gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind unzulässig.
21. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres Schreibens vom einen (erneuten) Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des 5. Revisionssenats gestellt haben. Dieses Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, weil es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG 5 B 9.13 - Rn. 3 m.w.N.).
3Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen ein zurückgewiesener Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen dieselben Richter ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird (vgl. BVerwG 7 PKH 9.11 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 4 unter Bezugnahme auf - BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom – 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545). So liegt es hier.
4Die Antragsteller lehnten in ihrem Schriftsatz vom die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts als befangen ab. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit BVerwG 5 B 9.13 - verworfen. Das wiederholte Ablehnungsgesuch der Antragsteller vom gegen die Mitglieder des 5. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht ansatzweise begründet. Es erschöpft sich vielmehr in der Aussage, der "5. Senat bleibt weiterhin abgelehnt".
52. Die mit Schreiben vom erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn sie legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar.
6Um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, muss der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG 6 B 49.12 - Rn. 2; - BFHE 207, 501 <503>; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
7Die Antragsteller zeigen nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung vom nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Ihren Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe sie nicht aufgefordert, das von ihnen dem Gericht am per Fax übersandte Schreiben erneut zu faxen, weil nur ein Teil dieses Schreibens lesbar gewesen sei. Von den Antragstellern wird hingegen nicht dargelegt, was sie bei entsprechender Aufforderung an Entscheidungserheblichem noch hätten vortragen wollen. Soweit das Faxschreiben lesbar war, hat der Senat die Erwägungen der Antragsteller in seinem Beschluss vom gewürdigt.
83. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
94. Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben in dieser Sache, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.
Fundstelle(n):
YAAAI-11247