§ 3 EStG Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den hauptamtlich oder ehrenamtlich in der Kommunalverwaltung, Kreisverwaltung usw. beschäftigten Personen gewährt werden (ab )
I. Aufwandsentschädigungen an hauptamtlich beschäftigte Gemeindebeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit sie die in der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen. Auf R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR wird hingewiesen.
Die NKBesVO ist auszugsweise als Anlage beigefügt.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht auf Dienstaufwandsentschädigungen anzuwenden, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c NKBesVO den Werkleiterinnen und Werkleitern gezahlt werden. Diese Zahlungen entschädigen die Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, vgl. H 13 (Fiskalische Verwaltung) LStH.
Die Dienstaufwandsentschädigung wird gewährt, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt (vgl. § 3 Abs. 1 NKBesVO i. V. m. § 17 Bundesbesoldungsgesetz). Andere beruflich veranlasste Aufwendungen können daneben als Werbungskosten anerkannt werden, vgl. R 13 Abs. 4 Satz 2 LStR.
II. Für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich beschäftigte Gemeindebeamte gilt Folgendes:
Der Vorsitzende des Ortsrats einer Ortschaft (Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister) nimmt ehrenamtlich Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung wahr (vgl. § 55f Abs. 3 Satz 2 NGO). Soweit er diese Verwaltungsaufgaben erfüllt, übt er eine nichtselbständige Tätigkeit aus, die von seiner Tätigkeit als Mandatsträger (=sonstige selbstständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu trennen ist. Die Aufwandsentschädigung für die Verwaltungstätigkeit der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters unterliegt daher dem Lohnsteuerabzug, soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR steuerfrei ist (steuerfreier Mindestbetrag ab dem monatlich 154,00 EUR. vgl. ergänzend LSt-Kartei § 3 EStG Fach 3 Nr. 7 betr. Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge). R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR ist neben dem Steuerfreibetrag für die Mandatstätigkeit (siehe dazu ESt-Kartei § 3 EStG Nr. 1.11) anwendbar.
Lehnt die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister die Übernahme von Verwaltungsaufgaben ab (vgl. § 55f Abs. 3 Satz 3 NGO), so können diese Aufgaben einem Ortsbeauftragten übertragen werden. Die Tätigkeit des Ortsbeauftragten ist eine reine Verwaltungstätigkeit. Sie unterliegt dem Lohnsteuerabzug, soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR steuerfrei ist.
Die Regelungen zu Nr. 1 gelten entsprechend, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde (Ratsvorsitzende oder Ratsvorsitzender) für die Mitgliedsgemeinde nach § 70 Abs. 1 NGO ehrenamtlich Verwaltungsaufgaben übernimmt.
Werden in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Verwaltungsaufgaben von der hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, so sind diese insoweit (nebenamtlich) ehrenamtlich tätig und führen die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 3 NGO). Die hierfür von den Mitgliedsgemeinden gezahlten Aufwandsentschädigungen bleiben ebenfalls im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR steuerfrei, und zwar neben der nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung für die hauptberufliche Tätigkeit als Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister. Sollte die hauptamtliche Samtgemeindebürgermeisterin oder der hauptamtliche Samtgemeindebürgermeister für mehrere Mitgliedsgemeinden nebenamtlich Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, gilt die Regelung der R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR für jede einzelne von einer Mitgliedsgemeinde gezahlte Aufwandsentschädigung, da die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (R 13 Abs. 3 Satz 5 LStR).
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gewähren aufgrund ihrer Satzung auch für die Verwaltung anderer Ämter Aufwandsentschädigungen (z. B. für die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors). Für diese Aufwandsentschädigungen gelten die allgemeinen Grundsätze der R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR.
Wird in den Fällen der Nr. 1 dem Mandatsträger für die ehrenamtliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten keine gesonderte Aufwandsentschädigung gezahlt, ist die für die Tätigkeit als Mandatsträger gezahlte (einheitliche). Aufwandsentschädigung ggf. im Schätzungswege auf beide Bereiche aufzuteilen. Dabei sollte im Regelfall den Angaben des Steuerpflichtigen über den Umfang der Verwaltungstätigkeit gefolgt werden (die Verwaltungstätigkeit wird in der Praxis zwischen einem Drittel und maximal 50 v. H. ausmachen).
III. Abweichend von den vorstehend genannten Höchstbeträgen kann ein höherer Aufwand steuerlich berücksichtigt werden, wenn die gesamten durch die Aufwandsentschädigung abgegoltenen Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
IV. Zur Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung bei kommunalen Ehrenämtern Hinweis auf Abschn. C der ESt-Kartei § 3 EStG Nr. 1.11.
Anlage
Auszug aus der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) vom (Nds GVBl 2002 S. 126)
§ 3 Aufwandsentschädigungen. (1) Eine Aufwandsentschädigung wird den hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten unter den in § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Voraussetzungen gewährt; sie kann auch gewährt werden:
den weiteren Beamtinnen oder Beamten auf Zeit,
Laufbahnbeamtinnen oder Laufbahnbeamten, die
mit der allgemeinen Vertretung von hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten beauftragt sind,
die Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten auf Zeit wahrgenommen werden, oder
in der Funktion von Werkleiterinnen oder Werkleitern tätig sind.
(2) 1 Die Aufwandsentschädigung darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
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Einwohnerzahl | Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter (monatlicher Höchstsatz – EUR –) | allgemeine Vertretenn oder allgemeiner Vertreter (monatlicher Höchstsatz – EUR –) | weitere Amter auf Zeit (monatlicher Höchstsatz – EUR –) | ||
Gemeinden | bis 10 000 | 102.26 | 68.51 | 51.13 | |
Samtgemeinden | bis 10 000 | 138.05 | 92.03 | 69.02 | |
Gemeinden und Samtgemeinden | |||||
10 001 bis | 20 000 | 204.52 | 136.51 | 102.26 | |
20.001 bis | 30 000 | 240.31 | 160.55 | 120.15 | |
30.001 bis | 50 000 | 270.98 | 181.00 | 135.49 | |
50.001 bis | 150 000 | 306.78 | 204.52 | 153.39 | |
über 150 000 | 342.57 | 228.55 | 171.28 | ||
Landkreise und Region Hannover | 306.78 | 204.52 | 153.39 | ||
Zweckverband ”Großraum Braunschweig” | 255.65 | 170.77 | - | ||
Bezirksverband Oldenburg | 204.52 | 136.51 | - |
2Leitet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 im Hauptamt zugleich eine Kurverwaltung mit eigenem Personal, so ist für diese oder diesen der für die jeweils nächsthöhere Größengruppe geltende Höchstsatz maßgebend.
(3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung,
wenn die Dienstgeschäfte länger als drei Monate nicht geführt werden nach Ablauf des dritten Monats, wobei Erholungsurlaub außer Betracht bleibt.
(4) Führt die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter die Dienstgeschäfte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält sie oder er für die darüber hinausgehende Zeit, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 jedoch erst nach Wegfall der Aufwandsentschädigung für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, drei Viertel der für diese oder diesen festgesetzten Aufwandsentschädigung.
(5) Wer durch Beschluss der Vertretungskörperschaft oder kraft Gesetzes mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines unbesetzten Amtes beauftragt ist, für das eine Aufwandsentschädigung festgesetzt ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung diese Aufwandsentschädigung.
(6) Eine nach Absatz 1 gewährte Aufwandsentschädigung ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 anzurechnen.
§ 5 In-Kraft-Treten, Fortgeltende Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung vom (Nds GVBl 2002 S. 56) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom (Nds GVBl 2001 S. 821), außer Kraft.
(3) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landeshauptstadt Hannover, deren Beamtenverhältnis vor dem begründet wurde, gilt für die Dauer dieses Beamtenverhältnisses § 2 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung fort.
Hinweis:
Für die Zeit vom 1. Januar bis gelten die Höchstsätze der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom (Nds GVBl 2001 S. 821), die denen der vorstehend auszugsweise abgedruckten Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom entsprechen.
OFD Hannover v. - S 2237
– 22 – StO 211 S 2237 5 – StH 211
Fundstelle(n):
NAAAA-82025