BGH Beschluss v. - 1 StR 233/12

Beihilfe zum Bankrott: Umgang mit effektiv versteckten Vermögenswerten bei Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit; Pflichtenstellung des Täters als besonderes persönliches Merkmal

Gesetze: § 28 Abs 1 StGB, § 283 Abs 1 StGB, § 283 Abs 2 StGB

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 9 KLs 501 Js 143356/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. Es hat gegen die Angeklagten B.   und K.   Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten und gegen die Angeklagte Ka.  eine solche von zwei Jahren festgesetzt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen die Angeklagten B.   und K.   auf Verfall erkannt.

2Während sich der Angeklagte B.  mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gegen das Urteil wendet, erheben die Angeklagten K.   und Ka.  nur die Sachrüge.

31. Die von dem Angeklagten B.  erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom aufgezeigten Gründen jedenfalls unbegründet.

42. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

5Die getroffenen Feststellungen belegen Bankrotttaten des gesondert Verfolgten P.   gemäß § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Villa in Südfrankreich und des scheidungsbedingten Auseinandersetzungsguthabens. Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 StR 234/12.  

6Der Beihilfevorsatz der Angeklagten ist ebenfalls ausreichend belegt. So ist, wenngleich knapp, bedingter Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlungen des Haupttäters und der Unterstützung dieser durch ihre Handlungen festgestellt (UA S. 13); zum Angeklagten B.   darüber hinaus ab dem sogar die sichere Kenntnis von dem genauen Tathergang und den Beweggründen des Haupttäters (UA S. 14). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten dies auch so eingeräumt.

73. Der Strafausspruch betreffend alle revidierenden Angeklagten kann jedoch nicht bestehen bleiben.  

8Die Strafkammer hat die Strafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB entnommen. Die von § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung hat es hingegen nicht erkennbar erwogen. Dies erweist sich hier als rechtsfehlerhaft.

9Wie der Senat in dem Beschluss vom heutigen Tage - 1 StR 234/12 - ausgeführt hat, handelt es sich bei der gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80). Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden (, BGHSt 26, 53, 54; , NStZ-RR 2006, 106; zu weitgehend hierzu Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 228), wie hier die Urteilsgründe für alle drei revidierenden Angeklagten ergeben, ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. ; offen gelassen in BGHSt 41, 1, 2; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25). Die weitere Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden müssen.

10Da die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, bedarf es ihrer Aufhebung nicht.

113. Hingegen kam eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Angeklagten H.   und Ku.  nicht in Betracht, da der Senat ein Beruhen des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs auf dem sachlich-rechtlichen Mangel ausschließen kann. Zwar ist der Angeklagte H.   wegen derselben Tat wie die Angeklagten B.   und Ka.  verurteilt worden. Jedoch belegen die Urteilsgründe für ihn ein tatbeherrschendes und von eigenem Interesse geprägtes Handeln, welches nur wegen seiner fehlenden Schuldnerstellung als Beihilfe ausgeurteilt worden ist. Im Hinblick auf den Angeklagten Ku. , der wegen derselben Tat wie der Angeklagte K.   verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe der Freiheitsstrafe ein Beruhen auszuschließen.    

124. Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten B.   ist rechtsfehlerfrei, da die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte die für verfallen erkannte Summe für seine unterstützende Tätigkeit erhalten hat.  

Nack               Rothfuß             Jäger

      Cirener                  Radtke

Fundstelle(n):
PAAAI-11117