OFD Hannover - S 2354 - 399 - StH 214 S 2354 - 173 - StO 213

Abgrenzung der Ausbildungs- und Fortbildungskosten; Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Umschulungsmaßnahmen und zum berufsbegleitenden erstmaligen Hochschulstudium

1. Der (DB 2003 S. 131, BFH/NV 2003 S. 255), entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme (hier: Fahrlehrerausbildung einer Industriekauffrau), die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufsart oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, vorab entstandene Werbungskosten sein können. Er sah im Urteilsfall den hinreichend konkreten Zusammenhang der Umschulungsaufwendungen mit den späteren Einnahmen als gegeben an, weil die Bildungsmaßnahme konkret und berufsbezogen auf eine Fahrlehrertätigkeit vorbereitet und die Klägerin diese alsbald (im Monat nach dem Bestehen der Prüfung) ausgeübt habe. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Umschulungskosten deswegen aufgewendet worden seien, um nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen zu erzielen.

2. Des Weiteren hat der (DB 2003 S. 127, BFH/NV 2003 S. 259), entschieden, dass die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium (Studium der Betriebswirtschaft einer als Personalreferentin eingesetzten Rechtsanwalts- und Notargehilfin) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sofern sie beruflich veranlasst sind. Er hat damit seine bisherige Auffassung aufgegeben, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind. Die berufliche Veranlassung sah er im Urteilsfall deshalb als gegeben an, weil die Klägerin nach Jahren der Berufstätigkeit an einer Bildungsmaßnahme teilgenommen habe, um in ihrem Beruf besser voranzukommen, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihre Stellung im Unternehmen zu festigen. Das Studium der Betriebswirtschaft habe dazu gedient, den vom Arbeitgeber geforderten Abschluss zu erwerben, um in der bereits erlangten Position einer Personalreferentin bleiben zu können und den Anforderungen dieser beruflichen Tätigkeit dauerhaft gerecht zu werden. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Studienkosten deswegen getätigt worden seien, um höhere Einnahmen zu erzielen bzw. diese Einnahmen zu sichern.

Diese Urteile sollen nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-/Länder-Ebene über den Einzelfall hinaus angewendet und im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Sie können deshalb schon jetzt in gleich gelagerten Fällen angewendet werden. In "unklaren Fällen" bittet die OFD die weitere Entwicklung abzuwarten. Ggf. ist vor einer Entscheidung mit mir Rücksprache zu halten.

OFD Hannover v. - S 2354 - 399 - StH 214 S 2354 - 173 - StO 213

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LAAAA-81995