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BPatG Urteil v. - 5 Ni 78/09 (EU)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 Abs 1 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – keine erfinderische Tätigkeit – Fachmann – Zulässigkeit – Nebenintervention - Zwischenstreit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. November 1999 angemeldeten europäischen Patents 1 147 654 (Streitpatent), das die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 198 54 860 vom 27. November 1998 in Anspruch nimmt, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde und in der Verfahrenssprache Deutsch die Bezeichnung "Verfahren zur Verrechnung von aus dem Internet abrufbaren Leistungen" trägt. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 599 05 117.5 geführte Streitpatent umfasst sieben Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind. Die gegen die Erteilung des Streitpatents erhobenen Einsprüche hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zurückgenommen worden.

Fundstelle(n):
EAAAI-10756

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BPatG, Urteil v. 21.03.2012 - 5 Ni 78/09 (EU)

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