Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Atypisch stiller Gesellschafter und § 15a EStG
Nach § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG gelten die Regeln über die Beschränkung des Verlustabzugs auch für Gesellschafter einer stillen Gesellschaft, wenn die Haftung des stillen Gesellschafters mit der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Zivilrechtlich ist aber die stille Gesellschaft stets Innengesellschaft, so dass Verbindlichkeiten auch nur dem Inhaber des Handelsgeschäfts zuzurechnen sind. Die Vergleichbarkeit wird dann erreicht, S. 2941wenn der stille Gesellschafter an den Verlusten auch über den Bestand seiner Einlage hinaus teilnimmt. Dabei kann auch eine unbegrenzte Verlustteilnahme vereinbart werden. In seiner Entscheidung v. - VIII R 33/01 (BFH/NV 2003 S. 1254) hatte sich der BFH mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Position des stillen Gesellschafters auch der des Komplementärs angenähert werden kann.
Im Streitfall hatte sich eine KG als stille Gesellschafterin am Handelsgeschäft einer GmbH beteiligt. Gemäß der Vereinbarung war die GmbH selbst am Verlust nicht beteiligt. Weiter hatten die GmbH und die stille Gesellschafterin gemeinsam einen Kreditvertrag mit der Bank abgeschlossen, aus dem für die KG eine gesamtschuldnerische Haftung bestand. Zusätzlich hatte die Bank von der KG eine...