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Keine typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter Verpachtung von unbebautem Grundbesitz
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG gilt als Grundsatz (Schmidt/Drenseck, EStG § 21 Rz. 10): Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das dies nicht für Einkünfte aus der Verpachtung von unbebautem Grundbesitz gilt, stellt der BFH im folgenden Urteil fest.
”Die der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Stpfl. beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (, BStBl 1998 II S. 771), gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz” so der (BStBl 2003 II S. 479; Vorinstanz: ).
Im Streitfall erzielte der Kl. bei jährlichen Pachteinnahmen von rd. 500 DM aus der Verpachtung von unbebautem Grundbesitz in den Jahren 1985 bis 1998 Werbungskostenüberschüsse in Höhe von insgesamt 60 000 DM. Für die Streitjahre 1988 bis 1992 berücksichtigte das FA diese zunächst vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO), ”weil eine abschließende Beurteilung der Pachtleistungen noch nicht möglich ist”, lehnte jed...