§ 9 EStG Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung
I Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen PKWs mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen sind, oder als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.
1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten
Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen
wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder
für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 ”Einsatzwechseltätigkeit” LStH 2002).
Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.
2. Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Fahrten zur Einsatzstelle sind als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen, wenn
die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt und die Tätigkeit nicht im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt wird oder
der Arbeitnehmer bereits mindestens 3 Monate an der betroffenen Einsatzstelle tätig ist.
Fährt der Arbeitnehmer ständig (zu mehr als 90 %) zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, z.B. zum Betrieb des Arbeitgebers, von dem er vom Arbeitgeber zur jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, sind die Aufwendungen für die Wege zum Treffpunkt - unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Treffpunkt - ebenfalls als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ( BStBl 1980 II S. 653 und vom , BStBl 1994 II S. 422 unter 1.). Die Prüfung, ob der Arbeitnehmer zu mehr als 90 % der Fahrten den gleichbleibenden Treffpunkt aufsucht, ist nicht kalenderjahrbezogen, sondern hinsichtlich der jeweils aufgesuchten Einsatzstelle durchzuführen (vgl. Beispiel 6)
Der als Entfernungspauschale zu berücksichtigende Betrag ist nicht um den steuerfreien geldwerten Vorteil zu kürzen, den der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen einer unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG erfolgen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG).
Beispiele zu Fahrten mit dem eigenen PKW
Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. A fährt mit dem eigenen PKW zu einer Einsatzstelle, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt, und nimmt B mit.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, ist die Fahrt als Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und sowohl bei A als auch bei B durch Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Einsatzstelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück erfolgen ausschließlich im Rahmen der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Da die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, sind die Fahrten als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Der steuerfreie geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Sammelbeförderung erhält, ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Sie sind 5 Monate auf einer Einsatzstelle tätig, die 40 km von ihren Wohnungen entfernt liegt. A fährt täglich mit dem eigenen PKW zur Einsatzstelle und nimmt B mit.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, sind hinsichtlich der Fahrten die Reisekostengrundsätze anzuwenden. Folglich sind bei A für die ersten drei Monate die tatsächlich angefallenen PKW-Kosten bzw. der pauschale Kilometersatz von 0,30 €/km als Werbungskosten zu berucksichtigen, wobei Erstattungen durch den Arbeitgeber anzurechnen sind. B kann für diese Fahrten keine Werbungskosten geltend machen, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die sowohl bei A als auch bei B die Entfernungspauschale anzusetzen ist.
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist 5 Monate auf einer Baustelle tätig, die 40 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück erfolgen täglich im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, sind hinsichtlich der Fahrten zur Einsatzstelle die Reisekostengrundsätze anzuwenden. Folglich kann der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate der Tätigkeit auf der Baustelle keine Kosten für die Fahrten geltend machen, da ihm aufgrund der steuerfreien Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber keine entsprechenden Aufwendungen entstehen.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Baustelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR). Damit ist dem Arbeitnehmer für diese Fahrten die Entfernungspauschale - ohne Anrechnung des geldwerten Vorteils aufgrund der Sammelbeförderung - zu gewähren.
Der Arbeitnehmer ist auf wechselnden Einsatzstellen tätig. Er fährt regelmäßig mit dem eigenen PKW zum Betrieb des Arbeitgebers oder einem anderen gleichbleibenden Treffpunkt. Die Weiterfahrt zur jeweiligen Einsatzstelle erfolgt im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb bzw. einem anderen gleichbleibenden Treffpunkt sind - unabhängig von der Entfernung - als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Folglich steht dem Arbeitnehmer für diese Fahrten die Entfernungspauschale zu. Die Weiterfahrt im Rahmen der Sammelbeförderung stellt dagegen eine Dienstreise dar (vgl. auch BStBl 1994 II S. 422 unter 2.), für die der Arbeitnehmer keine Fahrtkosten geltend machen kann, da ihm keine entsprechenden Aufwendungen entstehen.
Der Arbeitnehmer ist in 2002 an 50 Tagen auf der Baustelle A tätig gewesen und an jeweils 80 Tagen auf den Baustellen B und C. An den Tagen, an denen er auf der Baustelle A tätig war, ist er mit dem eigenen PKW zum 40 km von der Wohnung entfernt liegenden Betrieb gefahren und von dort vom Arbeitgeber zur Baustelle befördert worden. An den Tagen, an denen er auf den Baustellen B und C eingesetzt war, ist er mit dem eigenen PKW zu einem 20 km von der Wohnung entfernt liegenden Parkplatz gefahren und von dort im Rahmen einer Sammelbeförderung zu der jeweiligen Baustelle gebracht worden.
Die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb bzw. zum Parkplatz sind - unabhängig von der Entfernung - als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, da der Arbeitnehmer regelmäßig (zu mehr als 90 % der Fahrten) zu einem gleichbleibenden Treffpunkt gefahren ist. Die Frage, ob der Arbeitnehmer ”regelmäßig” einen gleichbleibenden Treffpunkt aufgesucht hat ist nämlich nicht kalenderjahrbezogen sondern bezogen auf die jeweilige Einsatzstelle zu prüfen. Für die Fahrten zum Betrieb und zum Parkplatz ist damit die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Für die Weiterfahrten zu den Baustellen im Rahmen der Sammelbeförderung können keine Werbungskosten berücksichtigt werden, da insoweit Dienstreisen vorliegen, für die dem Arbeitnehmer keine Fahrtkosten entstanden sind.
Der Arbeitnehmer ist 2002 4 Monate (80 Arbeitstage) auf der 60 km von der Wohnung entfernt liegenden Baustelle in A tätig gewesen. An 48 Tagen ist er von der Wohnung zum 10 km entfernt liegenden Betriebssitz des Arbeitgebers gefahren und von dort zur Baustelle befördert worden. An den übrigen 32 Tagen ist er zu einem 35 km von der Wohnung entfernt liegenden Parkplatz gefahren und von dort aus zur Baustelle befördert worden.
Die Fahrten zur Baustelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen, da die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle mehr als 30 km beträgt und die Sammelbeförderung zur Baustelle nicht ständig (zu mehr als 90 % der Fahrten) vom gleichen Treffpunkt aus erfolgt.
Für die ersten 3 Monate der Tätigkeit auf der Baustelle sind die Fahrten mit dem eigenen PKW mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen; für die Fahrten im Rahmen der Sammelbeförderung können keine Werbungskosten berücksichtigt werden, da dem Arbeitnehmer insoweit keine Kosten entstanden sind.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Baustelle in A als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die - auch soweit der Weg im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegt wird- die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Der steuerfreie geldwerte Vorteil aufgrund der Sammelbeförderung ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Beispiele zu Fahrten mit einem vom Arbeitgeber gestellten PKW
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Baustelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Für die Fahrten zur Baustelle nutzt er einen ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle weniger als 30 km beträgt, sind die Fahrten zur Baustelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die dem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale zu gewähren ist. Wegen der Überlassung des Kraftfahrzeugs für diese Fahrten hat der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,002 % des Kraftfahrzeuglistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Baustelle als Arbeitslohn zu versteuern (H 31 (9-10) ”Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung” fünfter Spiegelstrich LStH).
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist 5 Monate auf einer Baustelle tätig, die 45 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Für die Fahrten zur Baustelle nutzt er einen PKW, den ihm der Arbeitgeber überlassen hat.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle 30 km übersteigt, sind die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen. Für die ersten drei Monate des Einsatzes auf der Baustelle kann der Arbeitnehmer wegen der Überlassung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber hat wegen der Überlassung des Kraftwagens für diese Fahrten keinen geldwerten Vorteil zu erfassen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Baustelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber hat für diese Fahrten wegen der Überlassung des Kraftfahrzeugs einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,002 % des Kraftfahrzeuglistenpreises je Entfernungskilometer als Arbeitslohn zu versteuern (H 31 (9-10) ”Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung” fünfter Spiegelstrich LStH).
II Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung
Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Haushaltsführung gehören grundsätzlich auch Aufwendungen für eine wöchentliche Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten). Diese Aufwendungen sind - außer bei Benutzung eines Flugzeugs - ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag mit einer Entfernungspauschale von 0,40 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort zu berücksichtigen. Aufwendungen für Familienfahrten sind aber nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, das dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassen worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 bis 7 EStG). Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Familienheimfahrt im Rahmen einer Sammelbeförderung erfolgt.
Können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wegen Ablaufs der Zweijahresfrist steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, sind die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gilt, die mit höchstens 5 112 € im Kalenderjahr anzusetzen ist. Die Begrenzung auf 5 112 € gilt nicht soweit der Arbeitnehmer für die Fahrten einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Die verheirateten Arbeitnehmer A und B haben ihren Familienwohnsitz jeweils in Köln und begründen in Berlin einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt. Sie führen jedes Wochenende mit dem eigenen Kraftfahrzeug des A eine Familienheimfahrt durch.
Für die ersten zwei Jahre der doppelten Haushaltsführung werden sowohl bei A als auch bei B die Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt, indem je Entfernungskilometer 0,40 € angesetzt wird.
Nach Ablauf der Zweijahresfrist stellen die Fahrten Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, für die die Entfernungspauschale i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Da A sein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, ist die Entfernungspauschale hinsichtlich dieser Fahrten auch insoweit anzusetzen, als dadurch der Betrag von 5 112 € im Kalenderjahr überschritten wird. Beim Mitfahrer B liegen dagegen Fahrten vor, für die die Beschränkung der Entfernungspauschale auf 5 112 € Anwendung findet.
Die Arbeitskollegen A und B, die ihren Familienwohnsitz in Bonn haben, begründen in Hamburg einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt. Der Arbeitgeber hat beiden gemeinsam einen PKW zur Verfügung gestellt, den A und B für die wöchentliche Heimfahrt nach Bonn nutzen.
Für die ersten zwei Jahre der doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen anlässlich der Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses überlassenen PKW durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat wegen der Überlassung des PKWs für diese Familienheimfahrten keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG).
Nach Ablauf der Zweijahresfrist stellen die Heimfahrten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, für die die Entfernungspauschale i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Da A und B für diese Fahrten einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzen, ist die Entfernungspauschale hinsichtlich dieser Fahrten auch insoweit anzusetzen, als dadurch der Betrag von 5 112 € im Kalenderjahr überschritten wird. Der Arbeitgeber hat für beide Arbeitnehmer wegen der Überlassung des Kraftwagens für diese Fahrten für jede Heimfahrt einen geldwerten Vorteil von 0,001 (0,002:2) vom Hundert des Kraftwagenlistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort als Arbeitslohn zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz EStG i.V.m. H 31 (9-10) ”Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer” LStH 2003).
Der Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz in Bonn. Er begründet in München eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die Heimfahrt am Wochenende erfolgt im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Für die ersten zwei Jahre der doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen anlässlich der Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie im Rahmen einer Sammelbeförderung durchgeführt werden und damit mit einem aufgrund des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 EStG. Nach Ablauf der Zweijahresfrist stellen die Heimfahrten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, für die die Entfernungspauschale i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich dieser Fahrten ist die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 5 112 € im Kalenderjahr zu beachten. Der steuerfreie geldwerte Vorteil aufgrund der Sammelbeförderung mindert den als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag nicht.
Der Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand in Aachen. Er begründet in Düsseldorf eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Da er teilweise mehrmals wöchentlich mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW nach Aachen fährt, verzichtet er darauf, die durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Er beantragt die Fahrten zwischen Aachen und Düsseldorf als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen (R 43 Abs. 6 Satz 2 LStR).
Die Heimfahrten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Da sie mit einem dem Arbeitnehmer überlassenen PKW durchgeführt werden, findet die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 5 112 € im Kalenderjahr hinsichtlich dieser Fahrten keine Anwendung. Im Rahmen der Veranlagung ist für die ersten zwei Jahre der doppelten Haushaltsführung der steuerpflichtige Arbeitslohn um den geldwerten Vorteil zu erhöhen, der dem Arbeitnehmer durch die Nutzung des überlassenen PKWs für die Fahrten zwischen Aachen und Düsseldorf zufließt. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 vom Hundert des PKW-Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz EStG). Der Arbeitgeber hat diese Lohnversteuerung nicht durchzuführen, da er das Wahlrecht des Arbeitnehmers anstelle der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung die Familienheimfahrten auch für die ersten zwei Jahre der doppelten Haushaltsführung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen, nicht zu beachten hat (R 43 Abs. 11 Satz 14 LStR). Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wegen der Überlassung des PKWs für die Fahrten zwischen Aachen und Düsseldorf vom Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz EStG).
OFD Düsseldorf v. - S
2351 - 41 - St 223 -
K
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Fundstelle(n):
FAAAA-81958