Erfolgsort einer Straftat bei Zwischenerfolgen
Gesetze: § 9 StGB, § 263 StGB
Instanzenzug: Az: 2 KLs 34 Js 19351/10
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom bemerkt der Senat:
Erfolgsort ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN).
Zudem liegt das - geschädigte - Gesamtvermögen des in Ulm, wohnhaften W. . im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Ulm, insbesondere auch die W. GmbH in E. , ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußerte W. Anteile der GmbH für 4,4 Millionen € (EA Bd. I, Blatt 64; EA Bd. I, Blatt 83). Hieraus stammen auch die 500.000 €, die er dem Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtvermögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug (Erfolgsort Ulm). Bestätigt wird das dadurch, dass W. sein Vermögen von Ulm bzw. E. aus verwaltet: "Alle meine Konten sind bei der H. bank in Ulm. Alle Bankgeschäfte wickle ich über die Filiale in Ulm ab. … Es ist nicht richtig, dass ich bei der Bank in He. bin. … Ich war nie wegen Bankgeschäften in He. ." Dass ein früher in Ulm arbeitender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos - bankintern - mit seiner Versetzung nach He. mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisungsträger gab W. bei der Ulmer Filiale der Bank ab, so auch die von W. handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom (EA Bd. I, Blatt 72) der hier maßgeblichen 500.000 € (Vermögensverfügung).
In der Revisionsbegründung wird der E-mail-Verkehr zwischen W. und dem Angeklagten (EA Bd. I, Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt. Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Cirener
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ZAAAI-10146