Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach Zulassungswiderruf
Gesetze: § 13 BRAO, § 43c Abs 1 S 1 BRAO, § 3 FAO
Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 78/09 Urteil
Gründe
I.
1Der Kläger war seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom beantragte er bei der Beklagten die Gestattung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht belegt, dass er im maßgeblichen Dreijahreszeitraum die erforderliche Anzahl von rechtsförmlichen Verfahren bearbeitet habe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung. Nach Einlegung und Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, worauf die Beklagte diese mit Bescheid vom widerrufen hat.
II.
21. Die durch den Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingetretene Unterbrechung des Verfahrens (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 ZPO), ist beendet, da der Kläger die ihm vom Senat auf Antrag der Beklagten gesetzte Frist zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten fruchtlos hat verstreichen lassen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
32. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
4Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die in der Antragsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind, was indes im Übrigen jedenfalls nicht der Fall ist, soweit der Kläger auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.
5Die Berufung kann nämlich schon deshalb nicht zugelassen werden, weil der Kläger zwischenzeitlich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) verloren hat und damit die in § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 3 FAO verlangte Grundvoraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr erfüllt (vgl. Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 3 FAO Rn. 11; Stobbe in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 3 FAO Rn. 11; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, aaO, § 43c Rn. 20; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43c Rn. 30). Nur ein zugelassener Rechtsanwalt ist befugt, eine Bezeichnung als Fachanwalt zu führen. Auf "Vorrat" kann die Befugnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verliehen werden.
6Dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen wurde, ist, auch wenn der Widerruf erst nach dem angefochtenen Urteil erfolgte, im Verfahren über die Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage ist der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. , juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 217 f. m.w.N.). In der Berufungsinstanz ist dieser Grundsatz auch im Berufungszulassungsverfahren zu beachten. Nach dem dieses Verfahren beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (BayVGH, Beschluss vom - 8 ZB 11.345, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 122 [zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO]). Daran fehlt es aber, wenn - wie hier - nach Verkündung des angefochtenen Urteils Umstände eintreten, die dem Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in jedem Fall entgegenstehen.
III.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf Lohmann Fetzer
Quaas Braeuer
Fundstelle(n):
LAAAI-10129